Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/1: Änderung der Jagdverordnung · 44 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: N091-1288
Grundsätzliche Bemerkungen zum Absatz 4
Kantone und Kantonskonferenzen:
Vier Kantone [AR, GL, NW, OW] und eine Kantonskonferenz [JFK] weisen darauf hin, dass bei Abschüssen von Wölfen im Frühjahr (vor dem 31. März) die Unterscheidung von Welpen, Jungwölfen (Tiere vom Vorjahr) und der Elterntiere schwierig sei und mit falschen
Abschüssen gerechnet werden müsse. Ein Kanton [SZ] hält fest, dass die Notwendigkeit einer Abschussbewilligung unbestritten ist. Eine Befristung auf die nicht reproduzierende Phase des Wolfs sei richtig und wiederspiegle Art. 7 Abs. 5 JSG. In jedem Fall bleibe der
Einzelabschuss nach Art. 12 Abs. 2 JSG möglich. Abzugleichen bleibe aber das «Streifgebiet» und die «Abschusszeiten» (Art. 4bisAbs. 1 und Abs. 4 JSV).
Bereich Arten-, Natur- und Landschaftsschutz: Eine Organisation [WWF] beantragt die
ersatzlose Streichung des Absatzes (vergleiche Stellungnahme zu Art. 4bisAbs. 2).
Bereich Tierschutz: Drei Organisationen [Alliance Animale Suisse, STS, TIR] beantragen, den
Absatz aufgrund der fehlenden Notwendigkeit zu streichen.
Detailanträge zum Absatz 4 Detailanträgen zum Aspekt «Zeitliche Befristung»:
Kantone und Kantonskonferenzen: Drei Kantone [BL, FR, VD/Division Biodiversité et paysage] beantragen, den Abschuss der Jungwölfe auf deren Geburtsjahr beschränken. 1 Kanton [OW] beantragt, eine Verkürzung der Frist zu prüfen. Ein Kanton [ZG] beantragt, die Abschussbewilligungen örtlich auf das Streifgebiet des Rudels zu beschränken und auf eine Laufzeit von längstens 6 Monate zu befristen. Ein Kanton [VD/Service de
l’agriculture] und eine Kantonskonferenz [KOLAS] beantragen auf eine Befristung der Abschussbewilligung grundsätzlich zu verzichten. Der Kanton VD (Division Biodiversité et paysage) beantragt zusätzlich, dass die Abschussbewilligungen nur unter bestimmten Bedingungen bis am 31. März verlängerbar sein sollen, wobei der Abschuss sich auf die Jungtiere des betreffenden Geburtsjahres zu beschränken habe. Drei Kantone [GR, SG, VS] beantragen, dass bei einer Gefährdung von Menschen im Sinne von Art. 4bisAbs. 3 JSV-Entwurf Abschüsse ohne zeitliche Einschränkungen zulässig sein müssen. Der vorliegende Absatz sei daher in diesem Sinne zu präzisieren.
Politische Parteien: Eine Partei [SP Schweiz] beantragt, die Frist bis Ende Oktober des betreffenden Jahres gelten zu lassen. Die Abschussfrist für Jungtiere bis März des darauf folgenden Jahres lehnt sie ab.
Bereich Landwirtschaft: Zwei nationale Organisationen [SZV, SZZV] und 19 regionale Organisationen10 beantragen, die Abschussbewilligungen ab dem 1. September des betreffenden Jahres zu erteilen und bis längstens am 31. März des nachfolgenden Jahres zu befristen. Die Oberwalliser Landwirtschaftskammer beantragt, auf die Befristung grundsätzlich zu verzichten. Der Solothurnische Bauernverband beantragt, die
Abschussbewilligungen bis spätestens am 31. Dezember des betreffenden Jahres zu erteilen und auf eine Befristung zu verzichten oder die Befristung zumindest bis am 30. September auszudehnen. Der HSH-CH beantragt im Sinne eines Eventualiter, mehr Transparenz auf Verordnungsstufe. So sollen die unterschiedlichen Ziele der Regulation – wegen Gefährdung der Menschen, jagdlicher Interessen oder grosser Schäden an Nutztieren – berücksichtigt werden («Abschussbewilligungen infolge erheblicher
Gefährdung von Menschen oder hoher Einbussen beim kantonalen Jagdregal sind…»). Dies könne den Einsatz von Herdenschutzhunden erleichtern, indem nicht ihr
scheinbares Versagen, verursacht durch eine zu tiefe Schadensschwelle, für die
Durchsetzung jagdlicher oder anderer Interessen vorgeschoben werden kann. Der HSH-
10 Bündnerischer Schafzuchtverband, Consorzio allevamento ovino e caprino della Vallemaggia, Oberwalliser Schafzuchtverband, Oberwalliser Schwarznasenschafzuchtverband, Schafzuchtgenossenschaft Blatten/Bratsch/Ergisch/Ernen/Glis-Gamsen/Mund/Raron-St. German/Ried-Brig/Staldenried/Törbel/Visperterminen, Schauplatz Schafe Richigen, Schwyzer Kleinviehzuchtverband, Tessiner Schaf- und Ziegenzuchtverband, Urner Kleinviehzuchtverband. 24/44 18.81/2002-02774/31/03/13/N091-1288