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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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p. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese Angaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind;
q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen;
r. die Gültigkeitsdauer der Angebote;
s. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie eine allfällige Vergütung für den Bezug;
t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; und
u. gegebenenfalls eine Rechtsmittelbelehrung.
Art. 40 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über:
a. Name und Adresse der Auftraggeberin;
b. den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge;
c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieterinnen, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieterinnen im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien;
d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung;
e. allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüsselung bei der elektronischen Einreichung von Informationen, wenn die Auftraggeberin die Beschaffung elektronisch abwickelt;
f. die Regeln, einschliesslich der Angabe jener Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen, nach denen die Auktion durchgeführt wird, wenn die Auftraggeberin eine elektronische Auktion durchführt;
g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden;
h. alle anderen für die Offertstellung erforderlichen Modalitäten und Bedingungen; und
i. Termine für die Erbringung der Leistungen.
Art. 41 Angebotsöffnung
1 Im offenen und selektiven Verfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreterinnen der Auftraggeberin geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieterinnen, das Datum der Einreichung ihrer Eingaben, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote festzuhalten.