Vorlage
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 23Fedlex · Vorlage
Art. 42 Prüfung und Bewertung der Angebote
1 Die Auftraggeberin prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerfordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Die Auftraggeberin kann eine Bereinigung der Angebote durchführen, wenn dies aus Gründen der objektiven Vergleichbarkeit erforderlich und mit dem Gebot der Gleichbehandlung der Anbieterinnen vereinbar ist. Sie kann zu diesem Zweck Erläuterungen der Anbieterinnen einholen. Ablauf und Inhalt der Angebotsbereinigung werden nachvollziehbar festgehalten.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig erscheint, kann die Auftraggeberin bei der Anbieterin zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob sie die Teilnahmebedingungen einhält und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden hat.
4 Sofern die Eignungskriterien und technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet.
5 Wenn die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen unangemessenen Aufwand erforderte und wenn die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung angekündigt hat, kann sie zunächst alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und demgemäss rangieren. Auf dieser Grundlage wählt sie nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus, die einer weiteren Prüfung und Bewertung unterliegen.
Art. 43 Zuschlag
1 Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.
2 Der Zuschlag für weitgehend standardisierte Leistungen kann ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Preises erfolgen.
Art. 44 Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin darf nach dem Zuschlag und nach dem Ablauf der Beschwerdefrist geschlossen werden, es sei denn, das Bundesverwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen die Zuschlagsverfügung hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, teilt die Auftraggeberin den Vertragsschluss umgehend dem Gericht mit.
Art. 45 Abbruch
1 Die Auftraggeberin kann das Vergabeverfahren aus zureichenden Gründen abbrechen, insbesondere wenn:
a. sie das Vorhaben nicht verwirklicht;