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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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b. kein Angebot die technischen Spezifikationen und weiteren Anforderungen erfüllt;
c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen günstigere Angebote zu erwarten sind;
d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e. hinreichende Anhaltspunkte für eine Wettbewerbsabrede unter den Anbieterinnen bestehen; oder
f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines Abbruchs haben die Anbieterinnen keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Art. 46 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
Die Auftraggeberin kann bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte eine Anbieterin von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn auf die Anbieterin, ihre Organe, eine beigezogene Dritte oder deren Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a. wenn sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr erfüllen oder wenn der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens durch ihr Verhalten beeinträchtigt wird;
b. bei Angeboten und Anträgen auf Teilnahme mit wesentlichen Formfehlern oder wesentlichen Abweichungen von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung;
c. bei unwahren oder irreführenden Aussagen und Auskünften gegenüber der Auftraggeberin;
d. bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens sowie bei einem Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der jeweiligen Auftraggeberin;
e. bei einem Verstoss gegen anerkannte Berufsregeln sowie Handlungen und Unterlassungen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen;
f. wenn sie sich im Konkursverfahren befinden oder aus anderen Gründen als insolvent gelten;
g. bei Nichtbeachtung, der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit sowie bei Nichteinhaltung der Bestimmungen zur Vertraulichkeit;
h. bei einer Verletzung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Korruption;
i. bei einer Verletzung der Bestimmungen über die Schwarzarbeit;
j. wenn sie sich den angeordneten Kontrollen widersetzen;