Vorlage

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

k. bei Nichtbezahlung fälliger Steuern oder Sozialabgaben;

l. wenn Wettbewerbsabreden getroffen wurden, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

m. im Falle der mangelhaften Erfüllung früherer Aufträge sowie in Fällen, bei denen sie in anderer Weise erkennen liessen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartnerinnen zu sein;

n. falls sie an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren und der dadurch entstehende Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann;

o. falls sie ein ungewöhnlich niedriges Angebot einreichen, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen bieten;

p. falls eine Anbieterin nach Artikel 47 Absatz 1 von künftigen Vergaben rechtskräftig ausgeschlossen wurde; oder

q. falls eine Anbieterin ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Einsichtsrecht gemäss Artikel 18 Absatz 1 verletzt.

Art. 47 Sanktionen

1 Die Auftraggeberin kann die Anbieterin, die selber oder durch ihre Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 46 Buchstabe d, g, h und q erfüllt, verwarnen oder von künftigen Aufträgen der jeweiligen Auftraggeberin für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen.

2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte gegen die fehlbare Anbieterin oder ihre Organe. Widerhandlungen gemäss Artikel 46 Buchstabe l teilt die Auftraggeberin der Wettbewerbskommission mit.

3 Unter den gleichen Voraussetzungen können die Sanktionen gemäss den Absätzen 1 und 2 auf eine von der Anbieterin beigezogene Dritte oder deren Organe angewendet werden.

4 Die Auftraggeberin und die nach gesetzlicher Anordnung zuständigen Behörden melden einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 einer vom Bundesrat bezeichneten Stelle. Diese Stelle führt eine nicht öffentliche Liste mit den sanktionierten Anbieterinnen und sorgt dafür, dass jede Auftraggeberin Aufschluss darüber erlangen kann, ob eine Anbieterin in der Liste verzeichnet ist und auf welcher Grundlage und für welche Dauer eine Sanktion verfügt wurde. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag gelöscht.

5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn die Auftraggeberin gegen dieses Gesetz verstösst.