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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten
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7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
Art. 48 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt die Auftraggeberin der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Publikation der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote;
b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Publikation der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Offertstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbieterinnen rechtzeitig anzuzeigen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage.
Art. 49 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote im offenen und selektiven Verfahren sowie die Frist für Teilnahmeanträge im selektiven Verfahren kann in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als zehn Tage verkürzt werden.
2 Die Auftraggeberin kann die Minimalfrist von 40 Tagen nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a um je fünf Tage kürzen, wenn
a. die Ausschreibung elektronisch publiziert wird;
b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch publiziert werden; oder
c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Die Auftraggeberin kann die Minimalfrist von 40 Tagen nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen, sofern sie mindestens 40 Tage bis höchstens zwölf Monate vor der Publikation der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt publiziert hat:
a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c. Erklärung, dass die interessierten Anbieterinnen der Auftraggeberin ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; und
e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben gemäss Artikel 39.