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Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 44 Seiten

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4 Die Auftraggeberin kann die Minimalfrist von 40 Tagen nach Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe a auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn sie wiederkehrende Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.

5 Unbeschadet anderer Bestimmungen nach diesem Artikel kann eine Auftraggeberin beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Bekanntmachung der beabsichtigten Beschaffung und die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig elektronisch veröffentlicht. Nimmt die Auftraggeberin Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, kann sie ausserdem die Frist auf nicht weniger als zehn Tage kürzen.

Art. 50 Veröffentlichungen

1 Im offenen und selektiven Verfahren veröffentlicht die Auftraggeberin die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Überdies veröffentlicht sie gemäss Artikel 23 Absatz 2 freihändig erteilte Zuschläge mindestens im Staatsvertragsbereich. Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.

2 Bei Bauaufträgen und damit verbundenen Lieferungen und Dienstleistungen sind die Ausschreibung und der Zuschlag wenigstens in der Amtssprache am Standort der Baute zu publizieren.

3 Für jede Beschaffung im Staatsvertragsbereich, die nicht in einer Amtssprache der WTO ausgeschrieben wird, veröffentlicht die Auftraggeberin zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:

a. den Gegenstand der Beschaffung;

b. die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge; und

c. die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.

4 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind innerhalb von 72 Tagen zu publizieren. Die Mitteilung enthält folgende Angaben:

a. Art des angewandten Verfahrens;

b. Gegenstand und Umfang des Auftrags;

c. Name und Adresse des Auftraggeberin;

d. Datum des Zuschlags;

e. Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;

f. Preis des berücksichtigten Angebots (inklusive Mehrwertsteuer).