Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Der SBV und Infra sprechen sich grundlegend dafür aus, dass die öffentliche Hand die Prinzipien Transparenz, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit, Gleichbehandlung und Effektivität gebührend zu beachten habe. Die in Bst. b genannte „Transparenz“ sei mit dem Grundsatz der Fairness zu erweitern.
Buchstabe c
Swissrail, der VSCI, die Lanz+Marti AG, INVESO Calag Carrosserie und Carrosserie Hess mahnen, dass die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von in- und ausländischen Anbietenden gemäss Art. 1 Bst. c VE-BöB zu gewährleisten sei. In diesem Zusammenhang wird gefordert, dass Ausschreibungen grundsätzlich in Schweizer Franken zu erfolgen haben und dass die schweizerischen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen einzuhalten seien. Lanz+Marti AG, INVESO Calag Carrosserie und Carrosserie Hess beantragen zudem, dass bei der Bewertung der Angebote eine Berücksichtigung der Differenz von realem Wechselkurs und Kaufkraftparität erfolge. Die derzeit aussergewöhnliche Situation erfordere und rechtfertige aussergewöhnliche Massnahmen. Dies müsse im Rahmen des Grundsatzes der Gleichbehandlung nach Art. 1 Bst. c VE-BöB berücksichtigt werden. Ansonsten werde die schweizerische Industriestruktur durch einen voraussichtlich temporären Effekt unwiederbringlich zerstört.
Buchstabe d
Die WEKO unterstützt die Verankerung der Förderung des wirksamen Wettbewerbs und der Verhinderung von Wettbewerbsabreden in der Zweckbestimmung ausdrücklich. Dass mit der Berücksichtigung des GPA 2012 den Massnahmen gegen Kollusion und Korruption ein besonderes Augenmerk zukommt, sieht auch die SP als wesentliche Verbesserung. Sie verlangt jedoch, dass Bst. d mit einem Verweis auf Art. 7 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) ergänzt wird. Zudem soll der Passus „die Verhinderung von Sozial- und Lohndumping und der Schutz der Arbeitsbedingungen in der Schweiz“ in die Zweckbestimmung von Art. 1 VE-BöB aufgenommen werden. Swissmem verlangt die Bestimmung in dem Sinne zu ergänzen, dass der Wettbewerb sowohl unter den Anbieterinnen als auch zwischen den Anbieterinnen und den Auftraggeberinnen gefördert werde. Der Gefahr, dass die Beschaffungsstellen ihre Nachfragemacht missbrauchen, müsse entgegengewirkt werden. economiesuisse moniert, dass die Vorlage den Aspekt der Wettbewerbsfreundlichkeit zu wenig gewichte. Im Zweifel sei stets die Variante zu bevorzugen, welche einen möglichst breiten Wettbewerb zulasse.
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. economiesuisse, Swissmem, SBV,
SGB, Infra) sprechen in ihren Stellungnahmen die grosse Marktmacht an, welche die Vergabebehörden besitzen. Beispielsweise können öffentliche Bauherren in Ausschreibungen werkvertragliche Bestimmungen vorgegeben, die bei funktionierendem Wettbewerb nicht durchgesetzt werden könnten, oder etablierte Regelungen wie beispielsweise die SIA-Normen oder zwingende Vorgaben aus dem Obligationenrecht würden umgangen. Dies könne beispielsweise auch den Schweizer Arbeitsmarkt wesentlich beeinflussen.
5.2.2. Artikel 2 Begriffe
Allgemeine Anträge
Swissmem spricht sich dafür aus, bezüglich des Begriffskatalogs die Definitionen des GPA zu übernehmen. M. Beyeler sowie der VSE erachten die Definitionen als teilweise unnötig, unzulänglich oder fordern, dass gewisse Begriffe direkt in den einschlägigen Artikeln zu definieren seien. Zudem sei auf die Definition von allgemein anerkannten Begriffen zu verzichten. Ein wesentlicher Terminus, dessen Definition in Art. 2 fehle, sei derjenige der „gewerblichen Tätigkeit“ (i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Bst. a VE-BöB). Der SSV bedauert, dass das Institut “Public Private Partnership” (“PPP”) weder im Gesetz noch in der Verordnung behandelt wird. C. Schneider Heusi fordert, gänzlich auf die Begriffsbestimmungen zu verzichten und