Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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hingegen erachtet die zwingende, klare und abschliessende Spezifikation des Beschaffungsgegenstandes als grundlegende Voraussetzung, welche an dieser Stelle auch so zu bezeichnen sei.

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, der SGB und die Gesamtkirchgemeinde Bern fordern den Miteinbezug der Produktionsverfahren und -bedingungen als zwingende Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand. Gegen die „branchenüblichen“ Missstände bezüglich der Arbeits- und Produktionsbedingungen gelte es anzugehen. Um wünschenswertere Rahmenbedingungen für die wald- und holzwirtschaftlichen Produktionsverfahren zu definieren, verlangt auch Lignum, dass in Art. 2 Bst. m nachhaltigkeitsbezogene Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand und das Produktionsverfahren festgelegt werden. Die Lungenliga wünscht die Verpflichtung einzuführen, dass die technischen Spezifikationen zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Beschaffungsgegenstandes während des gesamten Produktlebenszyklus verpflichten.

Aufnahme weiterer Definitionen oder Anpassung der Formulierungen

Die Vernehmlassungsteilnehmenden begrüssen die Begriffsdefinitionen nach Art. 2 VE-BöB mehrheitlich, regen jedoch die Aufnahme von weiteren Begriffen oder die Anpassung bestehender Definitionen an. Der SBV und Infra befürworten Art. 2 VE-BöB grundsätzlich, beantragen jedoch die Aufnahme und Definition des Begriffs „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, dies in „vorteilhaftestes Angebot“ umzubenennen. Ebenso wie die FVE, swissmedic und M. Beyeler plädieren sie zudem dafür, den Terminus „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ zu definieren. Letzterer würde ausserdem die Definition der „ausschliesslichen“ und „besonderen Rechte“ als hilfreich erachten. Der SIA fordert die Beschaffungsformen „Planungswettbewerb, Studienauftrag und Leistungsofferte“ und die Begriffe „Richtpreislisten und Richtregieansätze“ sowie „Zwei-Kuvert-Methode“ in die Begriffsbestimmung zu integrieren. Der VSEI, bauenschweiz, die SMU und Handel Schweiz schliessen sich diesen Anträgen an, schlagen aber noch weitergehende Ergänzungen des Begriffskatalogs vor. Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fordern ausdrücklich die Definition des Begriffs „intellektuelle Dienstleistungen“ (SIA, SBV, VSEI, bauenschweiz, SMU,

Handel Schweiz). Der ETH-Rat schlägt vor, dass in der Definition der Anbieterin (Bst. a) die Subunternehmerin, welche über eine Anbieterin zum Zug kommt, immer auch mitgemeint ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die unterbeauftragte Subunternehmerin stets die gleichen Pflichten zu erfüllen habe (z.B. Einhaltung von sozialen Standards wie in Art. 12 VE-VöB oder Anti-Korruptionsbestimmungen).

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, Swisscleantech, der SGB und die Grünen erachten die Definition des Begriffs der „Nachhaltigkeit“ als eine Notwendigkeit.

5.3. 2. Kapitel Geltungsbereich

5.3.1. Artikel 3 Grundsatz

Zu dieser Bestimmung gab es keine Rückmeldungen.

5.3.2. Artikel 4 Auftraggeberinnen

Allgemeine Anträge betreffend Unterstellung

Die SBB beschreibt die Unterstellung der Sektorenunternehmen nach revidiertem Recht als unklar. Man gehe jedoch davon aus, dass sich in ihrem Fall an der geltenden Regelung nichts ändern werde und nur Tätigkeiten dem Gesetz unterstellt sind, welche unmittelbar mit dem Schienenverkehr in Zusammenhang stehen.