Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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verstanden werden, wäre dies staatsvertragswidrig, weil über Bst. a Anhang VIII des Bilateralen Beschaffungsabkommen hinausgehend.

Absatz 3 Durchführung von Beschaffungen durch Drittpersonen

Der sgv, der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz, der SBV sowie Infra begrüssen die Regelung nach Abs. 3, fordern jedoch Präzisierungen. Um Umgehungsgeschäfte zu vermeiden, müsse dieser Grundsatz noch klarer formuliert werden und Drittpersonen, auch wenn diese privatrechtlich organisiert seien, müssen dem Beschaffungsrecht unterstellt werden. Die FVE beantragt, den Begriff „Drittperson“ näher zu definieren.

5.3.3. Artikel 5 Anwendbares Recht

Allgemeine Anträge

Swissmem bezeichnet die Bestimmung des anwendbaren Schwellenwertes anhand des Investitionsvolumens nach Abs. 1 als „auf Zufall beruhend“. Eine solche Bestimmung erscheine wenig sachgerecht und sei mit einem gewissen Missbrauchspotential versehen.

Der Kanton OW erwähnt an dieser Stelle, dass eine Abkehr vom Leistungsortsprinzip nur in gewissen Fällen vertretbar sei. Bei der Erbringung der Leistung seien die Vorschriften am Leistungsort in jedem Fall einzuhalten.

Absatz 3 und 4 „Wahlrecht“

VSE, BLS und die Flughafen Zürich AG befürworten die Flexibilisierung bezüglich des anzuwendenden Rechts nach Abs. 3 und 4.

C. Schneider Heusi sowie der Kanton SO fordern, dass die Voraussetzungen, die Grenzen und das Verfahren, nach welchem sich diese Rechtswahl richtet, in den Erläuterungen näher auszuführen seien.

Gemäss Swissmem und Swico sei die einseitige Rechtswahl durch die Auftraggeberin nach Abs. 3 kritisch zu hinterfragen bzw. ersatzlos zu streichen. Zudem sei die Wahlmöglichkeit nach Abs. 4 auf das Bundesrecht zu beschränken.

Die FVE wünscht, dass Tragweite und Bedeutung von Abs. 4 im Bericht erläutert werden.

5.3.4. Artikel 6 Anbieterinnen

Allgemeine Anträge

M. Beyeler erachtet die Bestimmung von Art. 6, systematisch betrachtet, nicht dem Kapitel über den Geltungsbereich zugehörend. Zudem sei die Regelung inhaltlich anzupassen. Der Wortlaut liesse vermuten, dass Vergaben an ausländische Anbietende, welche sich auf keinen Staatsvertragsbereich berufen können, unzulässig seien. Dies erscheine unverhältnismässig und liefe dem Wettbewerbs- und dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz zuwider.

Absatz 2

Der SIA plädiert dafür, dass bei Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs in den Ausschreibungsunterlagen präzisiert werden darf, dass nur Anbietende mit Sitz in der Schweiz am Vergabeverfahren teilnehmen dürfen. C. Schneider Heusi empfindet Abs. 2 hingegen als zu einschränkend: Im Nichtstaatsvertragsbereich sollen Angebote berücksichtigt werden können, unabhängig davon, ob Verpflichtungen (Gegenrechte) bestehen. Die Norm sei zu überarbeiten oder die Erläuterungen seien entsprechend zu ergänzen.