Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 24Fedlex · Ergebnisbericht

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Der SIA verlangt in seiner Stellungnahme die Unterstellung von „SBB Immobilien“ unter das öffentliche Beschaffungsrecht. Die SBB nehme die Rolle einer wichtigen Bauherrin von öffentlichem Interesse ein, deren Kapital ursprünglich dem Schweizerischen Volk gehörte.

Demnach habe sie sich, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, an die Massgaben und Grundsätze des öffentlichen Beschaffungsrechts zu halten.

Die PUBLICA nimmt zur Kenntnis, dass sie nach revidiertem GPA, gemäss Anhang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.101.1), als dezentrale Verwaltungseinheit dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstehen würde. Gestützt auf die note explicative in der "Annexe à la Proposition de décision du Conseil relative à la conclusion du protocole portant amendement de l'accord sur les marchés publics“ (finale Version, datiert vom 22.3.2013) stehe jedoch fest, dass die PUBLICA, als öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung, gleich wie auch die öffentlich-rechtlichen Versicherungen für die Anlage des Vorsorgevermögens, nicht dem BöB unterstehen werde. Es würde dem Verständnis der Vorschrift dienen und wäre für deren Auslegung hilfreich, wenn in der Botschaft auf die erwähnte note explicative im Annex 7 hingewiesen werden würde.

Die SUVA weist darauf hin, dass sie sich weder nach geltendem Recht noch nach den revidierten Erlassen als den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens unterstellt sehe. Um allfällige Rechtsunsicherheiten, welche sich aufgrund von Art. 4 Abs. 1 Bst. e VE-BöB betreffend die Militärversicherung ergeben könnten, auszuräumen, wird eine Ergänzung von Art. 81 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG, SR 833.1) vorgeschlagen.

Absatz 1 Buchstabe e Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen

C. Schneider Heusi beurteilt die Aufnahme dieser Regelung als positiv.

Swissmem, Entwicklung Schweiz sowie die FDP sprechen sich für eine möglichst breite Anwendung des Beschaffungsrechts aus und machen geltend, dass sie die Grenze von 50 % als zu hoch erachten. Gemäss Stellungnahme des Kantons TI sollen Finanzhilfen von mehr als 1 Million Schweizer Franken grundsätzlich dem Gesetz unterstellt werden. M. Beyeler spricht sich dafür aus, dass das Bundesbeschaffungsrecht nur dann gelten soll, wenn die Bundesbeiträge insgesamt überwiegen. Machen kantonale bzw. kommunale Subventionen mehr als 50 % aus, soll die IVöB gelten.

Absatz 2

Während der VSE den Begriff „wirksamer Wettbewerb“ mit dem Passus „uneingeschränkter Wettbewerb“ ersetzen möchte, will der Kanton SO ganz auf diesen Verweis verzichten. Die Regelung verweise auf die Befreiung von der Unterstellung nach Art. 7 VE-BöB, welche den wirksamen Wettbewerb ohnehin voraussetze.

Auch M. Beyeler weist in seiner Eingabe darauf hin, dass die Formulierung von Abs. 2 mehrfach redundant sei und beantragt, die Bestimmung entsprechend zu kürzen. Im Weiteren möchte er präzisieren, dass staatliche Behörden ausserhalb des Sektorenbereichs dem Gesetz unterstellt sind, sofern nicht ein Fall von Art. 12 Abs. 1 Bst. a VE-BöB vorliege.

Die Privatkliniken Schweiz weisen im Rahmen der Vernehmlassung darauf hin, dass aus ihrer Optik private Spitäler weder nach Art. 4 VE-BöB noch nach Art. 4 E-IVöB dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt sind.

Absatz 2 Buchstabe f

M. Beyeler bringt vor, dass der zweite Teilsatz („vom Staatsvertragsbereich ausgenommen sind alle Tätigkeiten, die nicht unmittelbar mit dem Bereich Verkehr in Verbindung stehen“) nur Sektorentätigkeiten erfasse und dies bereits aus dem Ingress von Art. 4 Abs. 2 VE-BöB ersichtlich sei. Sollte dies jedoch als eine noch weitergehende Einschränkung als Abs. 2