Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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wo nötig, Rückgriff auf das GPA zu nehmen. Teilweise würden die gewählten Begriffsbestimmungen mehr Fragen aufwerfen, als dass sie zur Klärung beitragen.

Der SIA und die FVE beantragen an dieser Stelle, auf Bst. f zu verzichten. Elektronische Auktionen seien grundsätzlich nicht für intellektuelle Dienstleistungen bzw. das Baugewerbe geeignet.

PUBLICA teilt an dieser Stelle mit, dass sie sich weder als ein öffentliches Unternehmen nach Bst. h noch als staatliche Behörde gemäss Bst. k sieht, sondern grundsätzlich als ein privates Unternehmen (Bst. i) zu betrachten sei. Es sei unsinnig eine sozialpartnerschaftlich, nach den Vorschriften des BVG geführte Institution, die darüber hinaus keinen Service Public erbringe, dem Beschaffungsrecht unterstellen zu wollen.

Buchstaben b und c Forderung nach Hinweis auf die ILO-Konventionen, Möglichkeiten

zum Nachweis der Einhaltung etc.

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, die SP, der SGB, die Grünen, Swissmedic und M. Beyeler beantragen, dass die Definition der Arbeitsbedingungen und Arbeitsschutzbestimmungen mit den ILO-Konventionen und Nachweisoptionen bzw. mit dem Verweis auf Anhang 4 zu ergänzen seien. Die Missachtung elementarer international anerkannter Arbeitsnormen bringe für Anbieterinnen oft kurzfristige Konkurrenzvorteile und wirke wettbewerbsverzerrend. Von verschiedenen Stellen wird vorgeschlagen, Bst. b wie folgt zu ergänzen: „b) Arbeitsbedingungen: Vorschriften der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen jeweils am Ort der Ausführung bzw. für Produktionen im Ausland minimal die Respektierung der Normen gemäss Anhang 4. Nachweise für die Einhaltung der Arbeitsbedingungen sind Nachhaltigkeitsstandards (z.B. Labels), Zertifizierungen oder Sozial- und Umweltmanagementsysteme.“ Gleichzeitig soll Bst. c folgendermassen erweitert werden: „c) Arbeitsschutzbestimmungen: massgebliche Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich Bestimmungen […] zur Unfallverhütung, minimal aber die Respektierung der Normen gemäss Anhang 4. Nachweise für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen sind Nachhaltigkeitsstandards (z.B. Labels), Zertifizierungen oder Sozial- und Umweltmanagementsysteme; ferner Lohn- und Arbeitsschutzbestimmungen nach Spezialgesetz des Bundes, einschliesslich EntsG oder der Kantone.“

In Übereinstimmung mit dem SGB hält die SP fest, dass sie mit dem aufgeführten Begriff der Arbeitsbedingungen grundsätzlich nicht einverstanden sei.

Die Lungenliga schlägt vor, die Berücksichtigung von Gesundheitsaspekten in die Begriffsdefinitionen aufzunehmen. Zudem müsse darauf geachtet werden, dass gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen weder aktiv noch passiv unterstützt werden. Die FVE begrüsst die Definitionen von Art. 2 grundsätzlich, möchte jedoch präzisieren, dass die Arbeitsbedingungen gemäss Bst. b und c am Leistungsort massgeblich seien.

Buchstabe j

Die Post, Swissmedic und M. Beyeler kritisieren die Bestimmung gleichermassen. Der Passus „insbesondere in Bezug auf deren Preis“ könne fälschlicherweise den Eindruck erwecken, dass der Preis stets bereits im Rahmenvertrag fixiert werden müsse. Der Preis sollte an dieser Stelle lediglich als Beispiel aufgeführt werden.

Buchstabe m

Bezüglich der Formulierung von Bst. m gehen die Meinungen auseinander. Gemäss

M.°Beyeler ist es zu restriktiv, technische Spezifikationen stets als zwingend zu bezeichnen. In der Praxis bestehe ein grosses Bedürfnis, bestimmte Spezifikationen als fakultativ zu bezeichnen (die Erfüllung werde sodann unter den Zuschlagskriterien honoriert). Es müsse lediglich geklärt werden, dass die Spezifikationen zwingend seien, wenn die Vergabestelle es nicht anders bestimme. Dies wiederum müsse in Art. 34 VE-BöB geklärt werden. Swissmem