Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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5.3.5. Artikel 7 Befreiung der Sektorenauftraggeberinnen
Der VSE heisst die Ausdehnung der „Ausklink“-Möglichkeit auf Sektorenunternehmen, die durch das GPA dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt werden, willkommen. Weiter wird vorgeschlagen, den Begriff „wirksamer“ mit „uneingeschränkter“ Wettbewerb zu ersetzen. Für die Frage, was unter „wirksamem Wettbewerb“ zu verstehen sei, dürfe im erläuternden Bericht nicht auf die Praxis der WEKO abgestellt werden.
Die FVE fordert, auf die in Abs. 2 vorgesehene Konsultation der WEKO zu verzichten.
5.3.6. Artikel 8 Öffentlicher Auftrag
Absatz 1 Definition des öffentlichen Auftrags
Swissmem befürwortet die breite Definition des öffentlichen Auftrags.
Swissmedic wertet den Begriff „staatliche Aufgabe“ als einschränkend und schlägt vor, diesen mit jenem der „öffentliche Aufgabe“ zu ersetzen, welcher auch in den Erläuterungen verwendet wird. C. Schneider Heusi begrüsst die Definition des öffentlichen Auftrags grundsätzlich, weist jedoch auch darauf hin, dass die Begriffe „öffentliche“ bzw. „staatliche Aufgabe“ zu klären und in den Revisionsvorlagen konsistenter zu verwendet seien. M. Beyeler beschreibt Art. 8 Abs. 1 VE-BöB als verbesserungswürdig. Er schlägt die folgende Formulierung vor: „Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, durch den die öffentliche Auftraggeberin im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben eine andere Person gegen Entgelt und gemäss ihren Vorgaben zur Erbringung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen veranlasst. Das Entgelt kann insbesondere Geld- oder Sachleistungen beinhalten oder in der Berechtigung zur Nutzung von Rechten und Gelegenheiten bestehen.“
Absatz 2
Swissmem befürwortet ausdrücklich, dass die Vergaben von Konzessionen und die Übertragung staatlicher Aufgaben als öffentlicher Auftrag qualifiziert und daher dem öffentlichen Beschaffungsrecht unterstellt werden.
Soweit mit Art. 8 Abs. 2 VE-BöB Bau- und Dienstleistungskonzessionen dem Gesetz unterstellt werden sollen, unterstützt M. Beyeler die Bestimmung grundsätzlich. Insgesamt seien Gegenstand und Tragweite der Regelung jedoch unklar. Sie führe zu einer partiellen Unterstellung gewisser Konzessionen, was in der praktischen Anwendung voraussichtlich Probleme mit sich bringen werde. C. Schneider Heusi beschreibt Abs. 2 als „nicht umfassend genug“ und „keine Klärung schaffend“. Die Norm sei grundlegend zu prüfen und entweder umfassender oder als sehr offene Regelung abzufassen. Der SSV führt in seiner Stellungnahme aus, dass die vorgeschlagene Regelung Parallelen und Widersprüche zu Art. 7 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02) schaffe. Um Unsicherheiten zu vermeiden, sei die Konzessionsthematik nur in einem der Gesetze zu regeln. Der Schweizer Bauernverband ist besorgt, dass aufgrund der aktuellen Revision des Beschaffungsrechts die landwirtschaftlichen Leistungsaufträge des Bundes zukünftig öffentlich ausgeschrieben werden müssten. Eine Entwicklung in diese Richtung wird abgelehnt, da sie den Sektor und insbesondere auch die landwirtschaftliche Beratungs-, Bildungs- und Forschungskompetenz verzetteln und schwächen könnten. Zudem müsse unbedingt ausgeschlossen werden, dass die Strukturverbesserungsbeiträge dem Beschaffungsrecht unterstellt werden.