Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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der Anbietenden nicht im Verhältnis zum Auftragswert stünden. Nach Auffassung des VSSU könnten die Schwellenwerte, bei Abwägung der Interessen der Rechtssicherheit gegenüber denen der Verfahrensökonomie, noch etwas höher angesetzt werden. Die SBB lehnt die Senkung des Schwellenwerts für das offene Verfahren ab. Die bis anhin geltenden Schwellenwerte seien aufgrund von spezifischen Gegebenheiten der Sektorenunternehmen festgelegt worden und daran hätte sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Die bisherigen

Schwellenwerte müssten beibehalten werden; eine Herabsetzung sei nicht gerechtfertigt.

Absatz 3 Bagatellklausel

Der SVIT begrüsst die vorgeschlagene Bestimmung. M. Beyeler beurteilt die Norm als mit der Staatsvertragsgeltung konsistent. Gemäss seinen Ausführungen könne die Regelung jedoch dazu führen, dass umfangreiche Bauaufträge (bspw. in der Höhe von 6-8 Mio.) allenfalls im einfachen und raschen Beschwerdeverfahren nach Art. 54 Abs. 4 VE-BöB zu behandeln sein werden.

Verschiedene Wirtschaftsverbände (VSEI, bauenschweiz, SMU, Handel Schweiz und FVE) fordern eine präzisere Umschreibung, wie der Schwellenwert bei mehreren Aufträgen berechnet wird.

Die Flughafen Zürich AG beantragt, dass die Bagatellklausel für Sektorenbetriebe vollumfänglich gelten soll. Die als Bagatellfälle ausgeschiedenen Einzelaufträge sollen nicht bloss nach den für ausserhalb des Staatsvertragsbereichs anwendbaren Regelungen behandelt werden müssen.

5.3.9. Artikel 11 Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs

Allgemeine Anträge

Swissmem begrüsst die Ausdehnung des Anwendungsbereichs, insbesondere auf gewisse Beschaffungen im Bereich von militärischen Gütern. M. Beyeler erachtet es hingegen als fraglich, ob es die Absicht des Gesetzgebers sei, solche Aufträge (nach Art. 11 Bst. b VE-BöB) dem Beschwerderecht zu unterwerfen. Es müsse grundsätzlich überdacht werden, ob bei grossen Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs, das in Art. 54 Abs. 4 vorgesehene einfache und rasche Beschwerdeverfahren geeignet sei. Die Flughafen Zürich AG äussert sich ablehnend dazu, dass Sektorenunternehmen künftig auch ausserhalb des Staatsvertragsbereichs den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungsrechts unterliegen werden.

„Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe“

alliancesud vertritt die Ansicht, dass die Entwicklungszusammenarbeit und die humanitäre Hilfe nicht den Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungsrechts unterstellt sein sollen. Auf internationaler Ebene seien diese vom Anwendungsbereich des GPA ausgenommen. Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe würden oft in politisch schwierigen Kontexten geleistet. Art. 11 Bst. c VE-BöB sei dementsprechend zu streichen - dies müsse als Ausnahmeregelung (vgl. Ausführungen zu Art. 12 Abs. 1 Bst. h VE-BöB) vollständig vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

5.3.10. Artikel 12 Ausnahmen

Allgemeine Anträge

Die FDP, Entwicklung Schweiz und Swissmem plädieren für eine möglichst breite Anwendung des Beschaffungsrechts und fordern, dass der Ausnahmekatalog eingeschränkt bzw.