Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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die Regelungen präzisiert werden. Die Auslegungsmöglichkeiten des gesetzlichen Ausnahmekatalogs werden als zu gross erachtet. Dies sei dazu geeignet, ungerechtfertigte freihändige Vergaben zu fördern.
Der ETH-Rat bringt verschiedene Änderungsanträge zu den einzelnen Bestimmungen an. So decke etwa Art. 12 Abs. 3 Bst. a VE-BöB den Sachverhalt in Sachen Folgeaufträgen mit Kooperationspartnern nicht befriedigend ab, da diesen nicht unbedingt ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zustehen müsse.
Die SBB empfiehlt die Klärung des Verhältnisses zwischen Art. 12 Abs. 2 Bst. c („2 Die Auftraggeberin kann von der Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags absehen, wenn: […] c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.“) und Art. 23 Abs. 2 Bst. c VE-BöB (Wahl des freihändigen Verfahrens, wenn „aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums nur eine Anbieterin in Frage kommt, und es keine angemessenen Alternativen gibt“). Im Rahmen der Revision könne die Frage geklärt werden, ob nicht auf den Freihandtatbestand verzichtet werden könnte, zumal dies bereits durch den Ausnahmetatbestand abgedeckt sei.
C. Schneider Heusi kritisiert, dass in Art. 12 VE-BöB unterschiedliche Thematiken vermengt werden. Eigentliche Ausnahmen sollten von Vorgängen, die vergaberechtsfrei sind abgegrenzt und in einer eigenen Bestimmung geregelt werden. Auf die Sondertatbestände gemäss Abs. 1 Bst. g und h, welche der E-IVöB nicht enthält, sei zu verzichten.
Wie bereits zu den Begrifflichkeiten nach Art. 2 VE-BöB ausgeführt, ist gemäss M. Beyeler zu erwägen, ob eine Definition der „gewerblichen Tätigkeit“ i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Bst. a ins Gesetz aufzunehmen sei. Während der VE-BöB in Art. 12 lediglich von „Waren und Dienstleistungen“ spreche, umschliesse das GPA 2012 nachweislich auch Bauleistungen. Die Bestimmung sei dahingehend zu ergänzen, als dass sie auch den Einkauf von Bauleistungen erfasse. Abs. 1 Bst. f beschreibt er als unzutreffend; hier seien sämtliche Personalanstellungen und Personalnominierungen von der Gesetzesgeltung auszunehmen. Erstaunt zeigt er sich betreffend Abs. 1 Bst. g, da der E-IVöB keine solche Bestimmung enthält. Ausserdem sollten von den klassischen sachlichen Ausnahmen der Grundstücksgeschäfte und der Personalanstellung der Sache nach nur Rechtsdienstleistungen von der Gesetzesgeltung ausgenommen sein.
Absatz 1 Buchstabe a
Der VSE befürwortet die Regelung. Die Ausnahme stelle im liberalisierten Elektrizitätsmarkt eine Notwendigkeit dar.
Der Swico und Swissmem sprechen sich für die ersatzlose Streichung der Norm aus. Werde der Staat ausnahmsweise gewerblich tätig, müsse er sich den Marktkräften unterziehen und sich entsprechend wettbewerbskonform verhalten.
Die Sunrise AG äussert sich ablehnend zu dieser Bestimmung. Die Regelung bedürfe einer Konkretisierung auf Gesetzesstufe, i.S.v. qualifizierten Voraussetzungen. In dieser Form bevorteile die Norm gerade im Bereich der Telekommunikation staatliche Unternehmen.
Absatz 1 Buchstabe b
Der SVIT begrüsst die Bestimmung ausdrücklich und erachtet sie als sinnvoll.
Buchstabe d
Swissmem fordert, ersatzlos auf Bst. d zu verzichten. Es sei nicht einzusehen, weshalb nicht auch hier die beste Anbieterin durch ein Vergabeverfahren gesucht werden soll.