Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Buchstabe e

Swissmem hält es für erwägenswert, dass auch bei derartigen Aufträgen Wettbewerb herrschen solle. Die Bestimmung sei zu streichen oder wie folgt zu ergänzen: „[…] Strafanstalten, wobei bei mehreren in Frage kommenden Institutionen die Beschaffung unter diesen auszuschreiben ist.“

Buchstabe g

Der ETH-Rat fordert die Anpassung dieser Norm. Den öffentlich-rechtlichen Anstalten des Bundes soll auch die Möglichkeit nach Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 offenstehen, die hier genannten Rechtsdienstleistungen von der Anwendung des Beschaffungsrechts auszunehmen.

Swissmem beantragt hingegen, dass Bst. g ersatzlos gestrichen werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb die an dieser Stelle aufgeführten Rechtsdienstleistungen ausgenommen werden sollten.

Buchstabe h

alliancesud fordert, die Bestimmung von Bst. h wie folgt anzupassen: „1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf: […] h. Aufträge für die internationale Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, die humanitäre Hilfe sowie die Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit.“

Absatz 2 Buchstabe c

Der ETH-Rat begrüsst, dass nun explizit auf eine Ausschreibung verzichtet werden kann, wenn durch die Ausschreibung eines öffentlichen Auftrags bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden. Zwecks Vermeidung einer ungewollten Lücke wird jedoch vorgeschlagen, den Wortlaut in Art. 12 Abs. 2 Bst. c VE-BöB wie folgt zu formulieren: „[…] wenn; c. dadurch bestehende Vertragsverpflichtungen mit Anbieterinnen und Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden“. Die Formulierung des Entwurfs greife in diesem Zusammenhang zu kurz. Auch der SIA befürwortet die Regelung.

Einzelne Anträge zu Absatz 3

Allgemeine Anträge

Der Kanton SO lehnt die Bestimmungen von Abs. 3 grundlegend ab. Die Kodifizierung der heutigen EU-Rechtsprechung mit den auslegungsbedürftigen Kriterien erfolge verfrüht und könne der Entwicklung einer schweizerischen Praxis in Lehre und Rechtsprechung hinderlich sein. Die Post erachtet die Revisionsvorlage bezüglich Abs. 3 als zu eng formuliert. Für Konzerne könne dies zur sehr unbilligen Situationen führen und den Handlungsspielraum beschränken. Die Bestimmung sollte in dem Sinne ergänzt werden, dass Beschaffungen innerhalb des gleichen Konzerns uneingeschränkt vergaberechtsfrei durchgeführt werden können. Massgebend soll einzig sein, dass die Vergabe zwischen Unternehmen erfolge, die von einem Mutterhaus direkt oder indirekt über andere Konzerngesellschaften beherrscht werden. Die Berücksichtigung des Tätigkeitserfordernisses erscheine in diesem Zusammenhang nicht zielführend. PUBLICA macht geltend, dass die in den Bestimmungen von Bst. b bis d vorgenommene Unterscheidung von rechtlich selbständigen, dem Beschaffungsrecht unterstellten öffentlichen Anstalten und anderen öffentlichen Unternehmen, über welche die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, sachlich nicht gerechtfertigt sei und eine ungerechtfertigte Diskriminierung der rechtlich selbständigen dezentralen Verwaltungseinheiten zur Folge habe. Bst. c wird hingegen begrüsst.

M. Beyeler begrüsst die Aufnahme dieser Regeln grundsätzlich. Der Ingress der Bestimmungen sollte jedoch nicht nur die öffentliche Ausschreibung entfallen lassen, sondern