Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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grundsätzlich die Geltung des Gesetzes aussetzen lassen. Daneben bringt er Präzisierungen zu den einzelnen Tatbeständen an.

Buchstabe b In-state

PUBLICA beantragt den Wortlaut der Bestimmung zu ergänzen. Die Ausnahme soll nur greifen, „soweit diese Auftraggeberinnen ihre Leistungen im Wesentlichen für dem Beschaffungsrecht unterstellte Auftraggeberinnen erbringen“. Die WEKO begrüsst, dass Art. 12 Abs.°3 Bst. b im Verhältnis zum GPA 2012 strenger formuliert ist. Da durch eine In-state-Vergabe auch kein privater Beteiligter (z.B. Aktionär) der öffentlichen Einrichtung von einem Auftrag soll profitieren können, den die öffentliche Einrichtung vergaberechtsfrei erhält,

sollte zudem eine solche private Beteiligung ausgeschlossen werden. Verlangt wird die folgende Formulierung: „b. bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggeberinnen ohne Beteiligung Privater, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit die Auftraggeberinnen diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen;“. M. Beyeler empfiehlt, die Formulierung wie folgt anzupassen: „b. bei anderen, rechtlich selbstständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit die Auftraggeberinnen keinen Gewinn anstreben und sie gleiche oder ähnliche Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringen;“.

Buchstabe c In-house

PUBLICA begrüsst diese Regelung, da hier nicht nur Wirtschaftlichkeitsaspekte eine wesentliche Rolle spielen. Die WEKO beantragt die Ergänzung der Bestimmung mit dem Passus „soweit sie diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen erbringt“. Nicht jeder Leistungsfluss zwischen zwei Stellen desselben Rechtsträgers sei wettbewerbspolitisch unproblematisch. Die Wettbewerbsneutralität sei nicht mehr gewährleistet, wenn die Stelle, welche die Leistungen erbringen soll, solche oder andere Leistungen auf dem Markt (also ohne besondere öffentliche Interessen, allein aus fiskalisch-kommerziellen Motiven heraus) anbiete und erbringe. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass die staatliche Leistungserbringerin aus den öffentlichen Aufträgen einen Wettbewerbsvorteil für ihre Markttätigkeit erhalte. RAILplus moniert, dass die geplante Regelung die Zusammenarbeit der Mitgliedbahnen untereinander erheblich einschränke. Denkbar wäre hierfür ein neuer Freihandtatbestand oder die Erweiterung der in-house-Vergaben nach Bst. c.

Buchstabe d Quasi-In-house

Die WEKO plädiert dafür, an dieser Stelle ebenfalls darauf hinzuweisen, dass am fraglichen öffentlichen Unternehmen keine private Beteiligung bestehen dürfe. Die in den Erläuterungen indirekt genannten möglichen 20% Leistungen an Dritte erscheinen eher zu hoch. Deshalb wird angeregt, diesen Prozentsatz auf 10% zu senken bzw. das Mass der erforderlichen Leistungen für die Auftraggeberin auf 90% zu erhöhen. Die Bestimmung sollte wie folgt formuliert werden: „d) bei öffentlichen Unternehmen ohne Beteiligung Privater, über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen ausschliesslich für die Auftraggeberin erbringen.“ Gemäss M. Beyeler sollte auf die Qualifikation der Auftragnehmerin als „öffentliches Unternehmen“ verzichtet werden. Er schlägt die folgende Fassung vor: „d. bei öffentlichen Unternehmen anderen, rechtlich selbständigen Auftraggeberinnen, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind und über die die Auftraggeberin eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über ihre eigenen Dienststellen entspricht, […]“.

5.4. 3. Kapitel Allgemeine Grundsätze

Neuer Artikel: „Nachhaltige Beschaffung“

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, der SGB und die SP beantragen die Einführung eines zusätzlichen Artikels, der sozial und ökologisch