Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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nachhaltige Beschaffungen aktiv fördern soll. Der Bund müsse sicherstellen, dass den Auftraggeberinnen diesbezüglich aktuelle Informationen und wirksame Instrumente zur Verfügung stehen. Ein nationales Kompetenzzentrum zur nachhaltigen Beschaffung könnte hierzu ein Instrument darstellen.

5.4.1. Artikel 13 Verfahrensgrundsätze

Allgemeine Anträge

Verschiedene Stellen äussern sich neutral zur vorgeschlagenen Bestimmung oder bringen Präzisierungen vor. Die SP möchte eine Ziffer einführen, welche auf Art. 7 des UWG verweist. Es gelte das öffentliche Beschaffungsrecht mit dem UWG in Einklang zu bringen. Der SFIG und der CHGEOL bekennen sich grundsätzlich zu den vorgeschlagenen Verfahrensgrundsätzen, fordern jedoch deren konsequente Umsetzung durch die Vergabestellen. Die IHZ verlangt, das Beschaffungswesen konsequent anhand seiner vier Grundsätze Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung und Effizienz auszurichten. Im Ergebnis würden möglichst transparente und verständliche Verfahren dazu führen, dass sich die Rahmenbedingungen für die Schweizer Unternehmen verbessern. Angesichts der aktuellen Konjunkturlage und den bevorstehenden Herausforderungen (Frankenstärke, Fachkräftemangel, Unternehmenssteuerreform, Umsetzung Masseneinwanderungsinitiative etc.) sei es deshalb geboten, bei der Revision eine Verbesserung der Rahmenbedingungen anzustreben. Im Zweifelsfall solle deshalb der Wirtschaftsfreiheit am meisten Gewicht beigemessen werden.

Der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz und Infra möchten den Vertrauensgrundsatz nach Art. 13 Bst. d VE-BöB mit Bezug auf die Offertöffnung präzisieren. Die Bestimmung sei wie folgt zu ergänzen: „Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. Vorbehalten bleiben die Veröffentlichung des Offertöffnungsprotokolls, sowie die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden […]“. Zudem sei ein neuer Buchstabe einzufügen: „e. Sie sichert eine fachkompetente und unabhängige Beurteilung beziehungsweise Bewertung zu.“ Der ETH-Rat führt aus, dass Veröffentlichungen nach Art. 32 VE-VöB („Liste aller Beschaffungen ab 50‘000 Franken“) und das Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ, SR 152.3) den Vertraulichkeitsgrundsatz von Art. 13 Bst. d VE-BöB in Frage stellen und zu Problemen in der Praxis führen könnten.

Die FVE und C. Schneider Heusi begrüssen die Aufnahme der vorgeschlagenen Verfahrensgrundsätze grundsätzlich, regen jedoch an, den in Art. 13 Bst. b VE-BöB aufgeführten Begriff der „Interessenkonflikte“ in der Botschaft zu erläutern. Die WEKO unterstützt die in Art. 13 Bst. b statuierte Pflicht der Auftraggeberin zum Treffen von Massnahmen gegen Wettbewerbsabreden ausdrücklich. Das Centre Patronal spricht sich an dieser Stelle gegen die Unbefangenheitserklärung nach Art. 11 Bst. b VE-VöB aus, da Wirkung und Tragweite unklar seien. Swissmem fordert verschiedene Anpassungen: So müsse aus der Bestimmung etwa hervorgehen, dass die Verfahrensgrundsätze nicht abschliessend zu verstehen seien. Im Weiteren müsse Bst. a wie folgt ergänzt werden: „[…] Eine Auslagerung der Vorbereitung und Ausarbeitung der Ausschreibung sowie der Evaluation der Angebote an Dritte ist unzulässig. Art. 16 bleibt vorbehalten.” Lignum fordert, dass in den Erläuterungen zu Art.13 Bst. c VE-BöB ein Beispiel für eine Inländerbenachteiligung eingefügt werde.

Nachhaltigkeit als Verfahrensgrundsatz

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, der SGB und die SP fordern, die Verfahrensgrundsätze in Art. 13 mit einer Klausel zur Nachhaltigkeit zu erweitern. Es müsse sichergestellt werden, dass bei Wahl, Ausgestaltung und Überwachung aller Beschaffungsverfahren die Nachhaltigkeit in ihren drei Dimensionen gewährleistet werde. Die Grünen möchten an dieser Stelle eine Bestimmung schaffen, welche die Behörden dazu verpflichtet, die Anwendung ökologischer und sozialer Anforderungen zumindest zu prüfen, so etwa die Wahrung von Arbeits- und Arbeitsschutzbedingungen.