Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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der Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Fachverbände zwingend sein müsse, um der praktischen Erfahrung und Kompetenz der Branche gerecht zu werden. Mindestens in den Erläuterungen seien die Bestimmungen der Fachverbände explizit zur Anwendung zu empfehlen. Ausserdem müsse der Studienauftrag Eingang in die Gesetzgebung finden.
M. Beyeler vertritt hingegen die Ansicht, dass der Verweis auf die Verbandsnormen nur soweit gelten könne, wie er nicht dem Gesetz und der Verordnung widerspreche. Lignum beantragt, dass die Formulierung "Die Auftraggeberin kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen" auch im erläuternden Bericht zu erwähnen und auszuführen sei. Der Verweis auf einschlägige Bestimmungen der Fachverbände soll insbesondere dann vorgenommen werden, wenn dadurch die Überprüfung der Nachhaltigkeit umgesetzt werden könne. C. Schneider Heusi regt an, Art. 24 VE-BöB grundlegend zu überprüfen. Es müsse thematisiert werden, ob angesichts der offenen Regelung im Revisionsvorschlag E-IVöB auf Detailvorgaben im Revisionsvorschlag des Bundes verzichtet oder ob weiterhin an einer Sonderregelung „Bund“ festgehalten werden soll. Auch stelle sich die Frage, ob eine Regelung auf Verordnungsstufe ausreichend sei und wie in diesem Zusammenhang der Verweis auf Verbandsbestimmungen zu verstehen sei.
swissmedic ist der Meinung, dass die Wettbewerbe nach Art. 24 VE-BöB auch für IT-
Leistungen möglich sein müssen.
5.5.7. Artikel 25 Elektronische Auktionen
Allgemeine Anträge
Die Flughafen Zürich AG, Swissmem, der sgv, C. Schneider Heusi und das CCIG unterstützen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die elektronischen Auktionen. FER und FMB halten elektronische Auktionen hingegen grundsätzlich für kein geeignetes Instrument. Auch wenn diese auf standardisierte Leistungen beschränkt werden, ziele dieses Werkzeug in erster Linie auf tiefe Preise ab - dies könne zu unlauterem Wettbewerb führen. Die Kantone GE und SO lehnen elektronische Auktionen grundsätzlich ab. Der Kanton FR befürchtet, dass durch dieses Instrument einzig auf den Preis abgestellt werde und dadurch Lohndumping gefördert werden könne.
Elektronische Auktionen nur für standardisierte Leistungen
Der SIA, Infra, der SBV, die Flughafen Zürich AG, die usic, der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz, der SVIT, der CHGEOL, der IGS und die FVE verlangen, dass elektronische Auktionen nur bei standardisierten Leistungen Anwendung finden. Die Regelung sei so anzupassen, dass bauliche bzw. intellektuelle (Dienst-) Leistungen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind.
Mitberücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien
Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, der SGB, die SP sowie die Grünen führen in ihren Stellungnahmen aus, dass auch bei elektronischen Auktionen ökologische und soziale Kriterien berücksichtigt werden müssen. Elektronische Auktionen, welche ausschliesslich auf den niedrigsten Preis abzielen, seien geeignet, die Nichteinhaltung und Umgehung von Nachhaltigkeitsaspekten zu fördern und den Wettbewerb dadurch zu verzerren.
5.5.8. Artikel 26 Verhandlungen
Allgemeine Anträge
Das CCIG erachtet Verhandlungen grundsätzlich als vertretbar. Um übermässigen Druck auf Preise und Qualität zu vermeiden, sollten diese jedoch nur in einem strikt vorgegebenen