Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Rahmen stattfinden. Die Post und die SBB sprechen sich allgemein gegen die Beschränkung der Verhandlungsmöglichkeiten aus. Zu Unrecht würden Verhandlungen auf die Form von reinen Abgebotsrunden reduziert. Insbesondere aber schränke die vorgeschlagene Norm den unternehmerischen Handlungsspielraum der Vergabestellen ein - die Revision des GPA gebe hierzu keinen Anlass. Der Begriff „komplexe Beschaffung“ könne ausserdem zu einem Auslegungsstreit und Rechtsunsicherheiten führen. RAILplus gibt grundsätzlich zu bedenken, dass je nachdem ob Verhandlungsmöglichkeiten vorgesehen sind, anbieterseitig eine andere Offerte eingereicht werde.
swissmedic, die Flughafen Zürich AG und die SBB sprechen sich in ihren Eingaben ausdrücklich für die Zulässigkeit von reinen Preisverhandlungen aus.
Swissmem bezeichnet Verhandlungen als ein Instrument, welches insbesondere bei der Beschaffung von komplexen Produkten und Systemen wertvolle Dienste leisten könne. Es sei jedoch ein explizites Verbot für Verhandlungen, welche ausschliesslich den Preis zum Inhalt haben, aufzunehmen. Um den Vorteil von Verhandlungen effektiv zu nutzen, müsse sichergestellt sein, dass sich Verhandlungen auf alle Punkte, welche das Preis- / Leistungsverhältnis betreffen, beziehen. Der SIA, economiesuisse der IGS, der sgv, die FER, Suissetec,
swisscleantec, die usic, Infra, der VSEI, bauenschweiz, Handel Schweiz, die FVE, die SMU, das Centre Patronal, der SVIT, E. Ramer und die SSIC-TI lehnen reine Preisverhandlungen ebenfalls ab. Verschiedentlich wird jedoch vorgebracht, dass Verhandlungen im Rahmen von technischen Bereinigungen zulässig sein sollen. Reine Preisverhandlungen jedoch könnten zu einem ruinösen Preiswettbewerb unter den Anbietenden führen. Auch der AIHK äussert sich skeptisch zu Verhandlungen, welche über die technische Bereinigung von Angeboten hinausgehen. Das CCIG mahnt, dass elektronische Auktionen und Verhandlungen nicht zu übermässigem Druck auf Preis und Qualität sowie zu einer Diskriminierung der KMU führen dürfen. Der SBV fordert, Abs. 1 müsse wie folgt lauten (entsprechend dem Wortlaut von § 30 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen VRöB): „Verhandlungen zwischen der Auftraggeberin und der Anbieterin über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhaltes in diesem Zusammenhang sind unzulässig. Im freihändigen Verfahren sind Verhandlungen zulässig.“ Die Absätze 2 bis 4 sollen gestrichen werden. C. Schneider Heusi fordert die grundlegende Überarbeitung von Art. 26 VE-BöB. Die Durchführung von Verhandlungen sei auf komplexe oder neuartige Beschaffungsvorhaben zu begrenzen; die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 sollten auf die Fälle von Bst. c beschränkt werden. In Abs. 1 müsse zudem klargestellt werden, ob Verhandlungen alleine über den Preis zulässig seien. In diesem Zusammenhang seien Widersprüche gegenüber der E-IVöB erkennbar. Abs. 3 enthalte ausserdem keine Regelung, unter welchen Voraussetzungen die Begrenzung der Teilnehmenden zulässig sei. Gerade unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sei diese Begrenzung heikel. Auch
M. Beyeler moniert, dass Bund und Kantone die einheitlich formulierte Bestimmung in ihren erläuternden Berichten unterschiedlich auslegen. So sehe der Bund in Art. 26 VE-BöB die Möglichkeit von reinen Preisverhandlungen vor, während die Kantone dies gerade nicht tun. Ausserdem müsse Abs. 3 festhalten, dass die Auswahl der Anbietenden, welche bei Verhandlungen einbezogen werden, auf einer provisorischen Bewertung der Zuschlagskriterien beruhe. Nur ein solches Vorgehen rechtfertige die Nichtberücksichtigung von Anbietenden, welche nicht klar chancenlosen seien.
Der SSV teilt mit, dass die Mehrheit der Städte den Verhandlungen skeptisch gegenüber stehe. Die sich in der Vernehmlassung des Bundes äussernden Kantone (AG, AI, ZG, SO, FR, GE, SH und TI) sowie FER und FMB lehnen Verhandlungen ab. Unter anderem wird vorgebracht, dass dies in Konflikt mit den Grundsätzen der Transparenz sowie der Gleichbehandlung stehen würde - Verhandlungen seien geeignet unlautere Praktiken zu fördern. Zudem sei mit dem Einbau von Verhandlungsmargen in die offerierten Preise zu rechnen.