Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Der SIA sowie der BSA erachten die in Art. 28 aufgeführten Bestimmungen zum Dialog als nicht genügend, um die Grundprinzipien der Transparenz, der Gleichbehandlung und des fairen Wettbewerbs zu gewährleisten. Deshalb sei in einem neuen Abs. 7 ergänzend auf die Bestimmungen der Ordnung SIA 143 für Architektur- und Ingenieurstudienaufträge hinzuweisen. Die im Dialogverfahren erbrachten intellektuellen Dienstleistungen seien adäquat abzugelten.

swissmedic macht auf Unklarheiten bezüglich der Nichtberücksichtigung von Anbietenden bzw. deren Ausschluss vom Dialogverfahren aufmerksam. In der Norm müsse ausdrücklich auf den Ausschluss mittels anfechtbarer Verfügung hingewiesen werden. M. Beyeler

möchte dies als Ausschlussgrund in Art. 46 verankern. Ausserdem führt er aus, dass die Kriterien, mit denen die Anzahl der Dialogsteilnehmenden beschränkt wird, sachlich und transparent sein und bereits in der Ausschreibung bekannt gegeben werden müssen. Aus Konsistenzgründen sollten diese Kriterien möglichst nah an den Zuschlagskriterien liegen.

Forderung nach einem eigenständigen Verfahren

Swissmem und Swico befürworten die Aufnahme des Dialogverfahrens in den VE-BöB im Allgemeinen. Aufgrund der Wichtigkeit des Dialogs gerade in komplexen Beschaffungsverfahren beantragen die beiden Stellen hierfür die Schaffung eines eigenständigen Verfahrens mit klar umschriebener Anwendbarkeit.

Dialogverfahren auch im Einladungsverfahren

Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende (ETH-Rat, SIA, SBB) bringen vor, dass die Möglichkeit zum Dialog nach Art. 28 auch im Einladungsverfahren zur Verfügung stehen müsse. Gefordert wird eine entsprechende Ergänzung von Abs. 1.

Aspekte der Nachhaltigkeit

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, die SP und der SGB verlangen die kohärente Ausrichtung der Bestimmung auf die Aspekte der Nachhaltigkeit. Abs. 3 soll dieses Ziel wie folgt präzisieren: „3 Die Auftraggeberin eröffnet […], mit dem Ziel, den Leistungsgegenstand zu konkretisieren sowie Lösungswege oder Vorgehensweisen in technischer Hinsicht oder zur Verbesserung der Nachhaltigkeit zu ermitteln und festzulegen. […]“.

5.5.11. Artikel 29 Rahmenverträge

Allgemeine Anträge

Der VSE, die Flughafen Zürich AG und C. Schneider Heusi begrüssen Art. 29 VE-BöB. Die Norm wird als gutes Instrument bezeichnet, welches geeignet sei Rechtssicherheit zu schaffen. Auch RAILplus heisst die Bestimmung gut.

Die SFIG beschreibt die Regelung als nicht zielführend, da geologische Leistungen ohnehin nicht standardisiert werden können. Der Gemeindeverband erachtet die Revisionsentwürfe nach wie vor als von der Verankerung des öffentlichen Beschaffungsrechts im Bausektor geprägt, was gerade im Bereich von ICT-Dauerverträgen zu unbefriedigend Abläufen oder wenig wirtschaftlichen Ergebnissen führe. Es wäre deshalb zu prüfen, ob eine differenzierte Behandlung von ICT-Dauerverträgen mit dem übergeordneten Recht in Einklang zu bringen wäre und damit dem Wirtschaftlichkeitsgebot auch in diesem Bereich besser Rechnung getragen werden könnte. Wettbewerb sei gerade dann nicht angezeigt, wenn zum Vornherein mit grosser Wahrscheinlichkeit feststehe, dass dadurch nicht nur keine öffentlichen Mittel eingespart werden können, sondern im Gegenteil zusätzliche Kosten generiert werden. Der