Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Mitberücksichtigung der Nachhaltigkeit
Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, die SP, die Grünen und der SGB setzen sich dafür ein, dass die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit auch in Art. 43 gleichberechtigt erwähnt und damit mitberücksichtigt werden. Sie fordern entsprechende Ergänzungen in Abs. 1 und Abs. 2.
Weitere
Der SIA schlägt vor, in einem zusätzlichen Absatz das Vorgehen bei sog. lösungsorientierten Vergabeverfahren zu regeln.
5.7.6. Artikel 44 Vertragsschluss
Der SBV stimmt der vorgeschlagenen Lösung zu. Swissmedic und M. Beyeler fordern Abs. 1 durch die Bestimmung von Art. 56 Abs. 2 VE-BöB zu ersetzen. Die Normen würden dieselbe Materie regeln; die Formulierung von Art. 56 Abs. 2 sei jedoch klarer und vorzugswürdig. In der Folge soll Art. 56 Abs. 2 VE-BöB lediglich auf Art. 44 Abs. 1 VE-BöB verweisen. Swissmem spricht sich dafür aus, dass auch die zweitinstanzliche Beschwerde vor Bundesgericht in die Regelung von Art. 44 Abs. 1 VE-BöB miteinbezogen werde. Es sei erst- wie zweitinstanzlich zu fordern, dass die Auftraggeberin während des Beschwerdeverfahrens und bis zum letztinstanzlichen Entscheid den Vertrag nicht abschliessen dürfe. Abs. 2 könne ersatzlos gestrichen werden. Die FVE merkt an, dass Abs. 1 in Widerspruch zu Art. 56 Abs. 1 VE-BöB steht. C. Schneider Heusi erinnert daran, dass der Vertrag erst abgeschlossen werden dürfe, wenn nicht mehr mit einer Beschwerde zu rechnen sei. Dies müsse zumindest im erläuternden Bericht klargestellt werden. Ferner sollte im Bericht präzisiert werden, dass das Vergabegericht anordnen könne, dass der vergaberechtswidrige Vertrag (nach Massgabe der auf ihn je nach Vertragstyp zugeschnittenen vertragsrechtlichen Bestimmungen) aufzulösen sei. Der im Bericht gewählte Begriff „Kündigung“ sei zu eng gewählt; es sei nicht nur wie im Bericht ausgeführt „denkbar“, dass ein Gericht eine solche Anordnung machen könne, es habe dies zu tun. Der Kanton SO ist der Meinung, dass die in den Erläuterungen enthaltene Meinung, das Bundesverwaltungsgericht könne die Vergabebehörde verbindlich anweisen, den verfrüht abgeschlossenen Vertrag zu kündigen und neu auszuschreiben, nicht zutreffe. Damit würde das Bundesverwaltungsgericht über seine Zuständigkeit hinausgehen und in ein Privatrechtsverhältnis eingreifen.
5.7.7. Artikel 45 Abbruch
Der Kanton SO begrüsst Abs. 1 Bst. a und d ausdrücklich. M. Beyeler empfiehlt in Abs. 1 klarzustellen, dass die wesentliche Änderung der Leistung einen zwingenden und die unwesentliche Änderung einen fakultativen Abbruchgrund darstelle. Die Post plädiert dafür, in dieser Bestimmung den Abbruch infolge Inhouse-Vergabe explizit zu erwähnen Als Ergänzung sollte sodann im erläuternden Bericht explizit festgehalten werden, dass der Abbruch zu Gunsten einer Inhouse-Vergabe rechtlich zulässig sei. Der sgv führt aus, dass ein Verfahrensabbruch Treu und Glauben widerspreche. Stossend seien insbesondere Bst. a („das Beschaffungsvorhaben wird nicht verwirklicht“) und Bst. c („günstigere Angebote aufgrund veränderter Rahmenbedingungen“). C. Schneider Heusi rät im Allgemeinen dazu, die Erläuterungen bzgl. Zulässigkeit der Gründe für einen Abbruch mit Beispielen aus der Praxis der kantonalen Verwaltungsgerichte zu ergänzen.
Swissmem, E. Ramer, SIA, VSEI, bauenschweiz, SMU, Handel Schweiz, Infra, usic, SVIT, FVE, sgv, SBV und M. Beyeler monieren, dass die vorgeschlagene Formulierung von Abs. 2 den Anbietenden keinerlei Anspruch auf Entschädigung gewähre, auch wenn der Abbruch des Verfahrens im Risikobereich des Auftraggebers zu liegen komme. Dies widerspreche den bisherigen Ansichten und Grundsätzen; darum müsse zumindest in begründeten Fällen, wie bisher, Schadenersatz für die Anbietenden möglich sein. Abs. 2 sei entsprechend anzu-