Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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passen. Von verschiedenen Stellen werden zudem Anpassungen an den Erläuterungen gefordert. Die Post und M. Beyeler monieren, im erläuternden Bericht werde ausgeführt, dass der Entscheid, von einem Zuschlag abzusehen und das Verfahren abzubrechen, nicht justiziabel sei. Dies stimme so nicht, da gemäss Art. 55 Abs. 1 Bst. e VE-BöB die Abbruchsverfügung anfechtbar sei.

5.7.8. Artikel 46 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags

Allgemeine Anträge

Der VSE erachtet die Regelungen von Art. 46 VE-BöB als begrüssenswert. Ausschluss und Widerruf des Zuschlags würden detaillierter geregelt und die Rechtssicherheit für die Vergabestellen und die Anbietenden erhöht werden. Der Kanton TI begrüsst die Bestimmung grundsätzlich. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Bst. d-f sollten jedoch klarer abgefasst werden. Insbesondere die Formulierungen zu Bst. e sei zu vage.

C. Schneider Heusi rät, Ausschluss und Widerruf gesondert zu regeln. Den Vertrauensschutz des Zuschlagsempfängers berücksichtigend, darf sich die Auftraggeberin bezüglich Widerruf nur auf Gründe berufen, die sie im Zeitpunkt des Zuschlags nicht kannte oder nicht hätte kennen müssen. Die Bestimmung bedürfe einer grundsätzlichen Überarbeitung. Auch M. Beyeler vertritt die Meinung, dass der Zuschlagswiderruf vom Ausschluss zu lösen und in einer eigenen Bestimmung zu regeln sei. Dieses Anliegen sieht er durch das Bundesgericht gestützt (BGer 2C_876/2014, 04.09.2015, E. 6.2.). Ausserdem sollte die Nichtberücksichtigung einer Verhandlungs- oder Dialogpartnerin in der Form des Ausschlusses verfügt werden; dementsprechend sei dies in die Regelung von Art. 46 VE-BöB aufzunehmen. In den Literas c, e, f, k und m müsse die Vorgabe des GPA 2012, wonach diese Ausschlussgründe nur bei Vorliegen von „supporting evidence“ angerufen werden können, aufgenommen werden. Ansonsten würden falsche Signale an die Praxis gesendet werden.

Buchstabe a

C. Schneider Heusi erachtet es als unklar, was mit „Verhalten“ gemeint sei.

Buchstabe d

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit fordert der Kanton SO, dass beim Ausschlussgrund von Bst. d, erster Fall (rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens), ein gewisser Zusammenhang zur Ausführung von Aufträgen vorhanden sein müsse.

Buchstabe f

C. Schneider Heusi weist auf Abgrenzungsschwierigkeiten hin; namentlich zum Nachlassverfahren und zu Situationen, in denen das Konkursverfahren mangels geleisteten

Kostenvorschusses noch nicht eröffnet wurde.

Buchstabe g

M. Beyeler und C. Schneider Heusi erachten es als unklar, was mit „Vertraulichkeit“ gemeint sei; zumal die Einhaltung der Vertraulichkeit primär eine Aufgabe der Vergabestelle sei.

Buchstabe h

M. Beyeler fordert, Bst. h entweder ersatzlos zu streichen oder, in Überstimmung mit Art. VIII:4:(d) GPA 2012, ein rechtskräftiges Urteil wegen Verletzung der Bestimmungen zur Bekämpfung der Korruption zu verlangen. Es erscheine staatsvertragswidrig, wenn der Ausschluss wegen (angeblicher) Korruption kein rechtskräftiges Urteil (und genaugenommen nicht einmal „supporting evidence“) verlangen würde.