Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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Buchstabe i
M. Beyeler macht darauf aufmerksam, dass diese Bestimmung ins Leere greife. Das BGSA enthalte keine materiellen Pflichten, sondern betreffe die Durchsetzung anderer Gesetze, wie insbesondere der Abgabebestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Norm lediglich deklaratorisch daran erinnern will, dass eine Anbieterin auszuschliessen sei, wenn gegen sie eine Sperre i.S.v. Art. 13 BGSA verhängt worden sei. Art. 46 Bst. i VE-BöB statuiere letztlich keinen eigenständigen Ausschlussgrund, sondern diene der Umsetzung des BGSA.
Buchstabe m
E. Ramer begrüsst ausdrücklich die Regelung, wonach eigene schlechte Erfahrungen mit Anbietenden berücksichtigt werden können.
SIA, Swissmem, Handel Schweiz, VSEI, bauenschweiz, IGS, SMU, Swico, usic und ICT-Cluster Bern lehnen die Bestimmung von Art. 46 Bst. m VE-BöB ab und fordern deren ersatzlose Streichung. Die Norm enthalte einen zu grossen Ermessensspielraum, sei äusserst subjektiv und nicht hinreichend objektivierbar.
Buchstabe o
Die Sunrise AG möchte die Bestimmung dahingehend ergänzen, dass marktbeherrschenden Unternehmen, welche vom Bund kontrolliert werden, explizit verboten wird, unter ihren effektiven Kosten anzubieten.
neuer Buchstabe r
Der ETH-Rat fordert die Einführung von Sanktionsmöglichkeiten für Fälle, in welchen Anbietende den Auftrag nach Erhalt des Zuschlags teilweise oder gar nicht mehr erfüllen können oder wollen. Auch hierfür seien Sanktionen in Art. 47 VE-BöB vorzusehen.
Anliegen betreffend die Nachhaltigkeit
Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Gesamtkirchgemeinde Bern, die SP und der SGB fordern die Verletzung von Mindeststandards im Umweltbereich als entsprechenden Ausschlussgrund in Bst. g aufzunehmen. Dies gelte umso mehr, als die Rechtsauffassung vorherrschend sei oder jedenfalls stark an Boden gewinne, wonach ohne gesetzliche Grundlage kein Ausschluss erfolgen dürfe. Bst. j sei wie folgt zu ergänzen: „wenn sie sich den angeordneten Kontrollen widersetzen oder die Produktionsstätten der wesentlichen Leistungserbringung nicht offenlegen“. Auch Lignum, Swiss Textiles und M. Beyeler monieren, dass Tatbestände mit Bezug zur Nachhaltigkeit (z.B. Verletzung von Umweltschutz-Mindeststandards o.ä.) im Katalog der Ausschlussgründe fehlen würden. Ebenso würden sich die Erläuterungen nicht mit konkretem Bezug dazu äussern. Die FVE votiert dafür, dass Bst. j auch einen Verweis auf Kontrollen von Sozialpartner, insbesondere auf durch Gesamtarbeitsverträge gebildete paritätische Kommissionen, enthält.
5.7.9. Artikel 47 Sanktionen
Swissmem erachtet Art. 47 Abs. 2 VE-BöB als sinnvoll. Bezüglich Abs. 1 wird Folgendes ausgeführt: „In Analogie zu Art. 47 Abs. 2, 2. Satz (Verstösse gegen das Kartellgesetz) sollten durch eine Auftraggeberin festgestellte Verstösse, welche durch die zuständige Behörde noch nicht geahndet worden sind, diesen zuständigen Behörden gemeldet werden müssen. Bei Bst. g wären dies die Marktaufsichtsbehörden (z.B. SUVA), bei Bst. h die Strafverfolgungsbehörden.“ VSEI, bauenschweiz und SMU fordern die Aufnahme finanzieller Sanktionen. Dies zur Abschreckung rücksichtloser Unternehmungen, welche den Arbeitnehmerschutz sowie die minimalen Anforderungen betreffend Arbeitsbedingungen und Lohn nicht