Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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respektieren. Auch die FVE empfiehlt die Einführung von finanziellen Sanktionen. Ausserdem wird die Streichung der Notifikation an die WEKO nach Abs. 2 (2. Satz) gefordert. Zudem soll die Liste gemäss Abs. 4 veröffentlicht werden können. Der ICT Cluster Bern spricht sich dafür aus, dass die in Aussicht genommenen Sanktionen den betroffenen Unternehmen innert einer definierten Frist, unaufgefordert angezeigt werden. Dies sei an geeigneter Stelle in die Bestimmung aufzunehmen. Der VSE begrüsst die weitergehenden Sanktionsmöglichkeiten - dies diene der Rechtssicherheit. Es stelle sich jedoch die Frage, welches die „nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde“ gemäss Abs. 4 sei. Konsequenterweise und in Verbindung mit Abs. 1 müsste hier nur die Auftraggeberin genannt werden. Die SBB fordert die ersatzlose Streichung von Abs. 5. Gegenstand des Artikels 47 seien Sanktionen gegen Auftragnehmerinnen. Abs. 5 regle jedoch, systematisch am falschen Ort, eine Sanktion gegen die Auftraggeberin. Ausserdem seien Bedeutung und Tragweite des Absatzes unklar.

Die WEKO regt an, den Sanktionskatalog gemäss Abs. 1 mit dem Tatbestand von Art. 46 Bst. l VE-BöB (Wettbewerbsabreden) zu ergänzen. Abs. 2 sei wie folgt anzupassen: „Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte gegen die fehlbare Anbieterin oder ihre Organe. Widerhandlungen gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe l teilt die Auftraggeberin der Wettbewerbskommission mit. Die Auftraggeberin teilt der Wettbewerbskommission mit, wenn sie den freien Wettbewerb in ihrem Beschaffungsbereich für behindert hält, wenn sie aufgrund von Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b eine freihändige Vergabe durchführt, wenn sie aufgrund von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e ein Vergabeverfahren abbricht, wenn sie aufgrund von Artikel 46 Buchstabe l eine Anbieterin ausschliesst, aus einem Verzeichnis streicht oder einen Zuschlag widerruft, oder wenn sie eine Anbieterin aufgrund von Artikel 47 Absatz 1 wegen Widerhandlungen gemäss Artikel 46 Buchstabe l sanktioniert.“

Der Kanton SO bezeichnet die in Art. 47 VE-BöB aufgeführten Sanktionen als fragwürdig. Der Ausschluss fehlbarer Anbieterinnen vom laufenden Verfahren sei in der Regel ausreichend, um diese bei kommenden Beschaffungen zur Einhaltung der Regeln zu motivieren. Wenn schon darüber hinausgehende Sanktionen vorgesehen werden, sei es nicht einzusehen, weshalb diese auf die Buchstaben d, g, h und q beschränkt bleiben. Es werde als zielgerichteter erachtet, die Liste nach Abs. 4 auf simap.ch zu veröffentlichen - mit einer Zugriffsberechtigung für die dort registrierten Auftraggeberinnen. Im Lichte des Legalitätsprinzips fordert der Kanton TI, dass die Sanktionsbestimmungen präziser und abschliessend formuliert werden.

M. Beyeler empfiehlt, Art. 47 VE-BöB umfassend zu überarbeiten: Er sei als verbindliche Bestimmung abzufassen, sollte eine relativ unabhängige Stelle als Sanktionsbehörde bezeichnen, müsse die Sanktionstatbestände spezifischer und hinreichend präzise umschreiben und er solle dahingehend angepasst werden, dass eine Sperre (wie jene des Art. 13 BGSA) automatisch schweizweit für alle Auftraggeberinnen gelte. Grundsätzlich seien nur Fälle zu sanktionieren, die für solches genügend schwer wiegen. Zudem sollte die Bestimmung Vorschriften über die Verfolgungsverjährung enthalten und sei mit Regeln über die sog. Selbstreinigung zu ergänzen. Schliesslich weist er darauf hin, dass in Art. 45 Abs. 4 E-IVöB vorgesehen werden sollte, dass das SECO (anstelle des InöB) die Liste führe. So entstehe eine schweizweit einheitliche Liste. C. Schneider Heusi bemängelt die unterschiedliche Regelung der Sanktionsmöglichkeiten auf Stufe Bund und Kantone: Diese seien im Sinne der Bundesregelung anzugleichen: Auf Bussen sei auf beiden Ebenen zu verzichten. Der Entzug oder die Rückforderung von finanziellen Beiträgen gemäss Abs. 5 setze - nebst weiteren aus dem jeweiligen Beitragsrecht zu beachtenden Vorschriften und den verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - voraus, dass in der Beitragsverfügung Verpflichtungen zur Einhaltung der vergaberechtlichen Vorschriften sowie ein entsprechender Hinweis auf die Folgen der Nichtbeachtung aufgenommen wurden. Dies sei zumindest im Bericht zu erläutern.