Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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5.8. 7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik

5.8.1. Artikel 48 Fristen

Der SIA findet, die im Staatsvertragsbereich vorgesehenen Minimalfristen für die Einreichung von Angeboten (insbesondere Abs. 2 Bst. a: 40 Tage im offenen Verfahren) seien für lösungsorientierte Beschaffungsformen zu kurz bemessen. Er fordert zudem gemeinsam mit FVE und SVIT einen zusätzlichen Absatz, der eine Frist von 10 Tagen für die Öffnung der Angebote festlegt. Infra unterstützt dieses Anliegen, beantragt aber aus Gründen der Arbeitsplanung der anbietenden Unternehmen eine Frist von 7 Tagen für die Angebotsöffnung.

Handel Schweiz, der IGS und die usic sind der Ansicht, Abs. 4 sei zu unbestimmt formuliert und begünstige die Anwendung von kürzeren Fristen durch die Vergabebehörden, was die Rechtssicherheit beeinträchtige. Zudem verlangen die vorgenannten Organisationen für die Einreichung von Angeboten ausserhalb des Staatsvertragsbereichs eine Mindestfrist von 20 Tagen, die nicht - auch nicht ausnahmsweise - unterschritten werden darf. Der ETH-Rat erachtet 20 Tage hingegen als realitätsfremd und spricht sich dafür aus, die Mindestfrist „in der Regel auf 10 Tage“ festzusetzen.

5.8.2. Artikel 49 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich

Sofern es sich nicht um Fälle nachgewiesener Dringlichkeit handelt (Abs. 1), stossen die vorgeschlagenen Möglichkeiten, im Staatsvertragsbereich die Minimalfristen unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen, bei Cablex, Swissmem und dem Kanton SO auf Ablehnung.

Cablex fordert, die aufgeführten Minimalfristen nicht zu verkürzen, sondern jeweils um 5 Tage zu verlängern. Der Kanton SO erachtet die vorgesehene Verkürzung der Frist auf 13 oder gar 10 Tage als zu weitgehend, ausser es liege wirklich nachgewiesene Dringlichkeit vor (Abs. 1). Er regt an, auf Abs. 3 und 5 zu verzichten sowie in Abs. 4 entweder eine Mindestfrist von 20 statt 10 Tagen festzusetzen oder die Bestimmung zu streichen. Swissmem verlangt eine ersatzlose Streichung der Absätze 2, 3, 4 und 5. Während die Verkürzungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung elektronischer Verfahren (Abs. 2) zu einer erheblichen Benachteiligung von Kleinunternehmen führen, würden neu hinzutretende Anbietende durch die Absätze 3 und 4 ungebührlich benachteiligt werden. Zudem sei nicht einzusehen, weshalb die Beschaffung gewerblicher Waren (Abs. 5) eine Fristverkürzung rechtfertige.

Einzig der Flughafen Zürich AG begrüsst die vorgeschlagene Regelung explizit und unterstützt insbesondere die Verkürzung der Minimalfrist von 40 Tagen um 5 Tage bei elektronischen Ausschreibungen.

C. Schneider Heusi schlägt vor, in Abs. 1 die Voraussetzung der nachgewiesenen Dringlichkeit um das Element der Begründetheit zu erweitern. Zudem sei Abs. 4 begrifflich anzupassen und statt „wiederkehrende Leistungen“ der Begriff „Verträge mit bestimmter oder unbestimmter Leistung“ zu verwenden.

M. Beyeler macht unter Bezugnahme auf das internationale Recht darauf aufmerksam, dass bei Abs. 5 auch Bauleistungen zu erwähnen seien. Die Post weist im Zusammenhang mit Abs. 1 und 2 auf Divergenzen zu den Erläuterungen hin und schlägt Anpassungen vor.