Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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5.8.3. Artikel 50 Veröffentlichungen
Absatz 1
E. Ramer begrüsst ausdrücklich, dass die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich, unentgeltlich und elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Der Kanton SO ist einverstanden mit der Regelung betreffend Ausschreibung und Zuschlag, erachtet die vorgesehene Veröffentlichung des Abbruchs in der Regel jedoch als unnötig und schlägt entsprechende Anpassungen vor. Auch Handel Schweiz und usic begrüssen die Festlegung von Bedingungen betreffend Veröffentlichung von Ausschreibungsunterlagen auf einer zentralen Informationsplattform für Bund und Kantone. Sie plädieren jedoch für mehr Spielraum bei der Ausschreibung von freihändig erteilten Zuschlägen im Staatsvertragsbereich und eine strengere Regelung hinsichtlich Ausschreibungsunterlagen.
SBV und SSIC-TI sehen keinen Änderungsbedarf. Der SVIT bekundet Mühe mit dem Begriff „zeitgleich“.
Der Kanton SH lehnt die Verpflichtung, den Zuschlag sowie den Abbruch auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen zu veröffentlichen ab. Das Bundesblatt und die kantonalen Amtsblätter würden die Vorgaben des GPA 2012 diesbezüglich erfüllen. Zudem wird die in Art. 50 VE-BöB vorgesehene Pflicht zur Veröffentlichung der Zuschläge und der Verfahrensabbrüche grundlegend abgelehnt. Es sei kein gesamtgesellschaftlicher Nutzen oder ein öffentliches Interesse an solchen Veröffentlichungen ersichtlich.
Absatz 2
Der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz und die usic sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden und begrüssen sie. Der SIA wünscht eine redaktionelle Ergänzung.
SIA, SBV und SSIC-TI beantragen Anpassungen am Gesetzestext. Insbesondere SSIC-TI sieht in der Vernehmlassungsvorlage eine Diskrepanz zwischen der wohlgemeinten Absicht der Berücksichtigung von Sprachminderheiten auf der einen Seite und der Sorge um die damit verbunden Kosten auf der anderen Seite. Er fordert daher hinsichtlich Bauten, die in italienischsprachigen Gebieten (namentlich im Kanton Tessin) realisiert werden, dass das Projekt auf Italienisch erarbeitet und die Vergabedokumente direkt in Italienisch erstellt werden. Die Forderung, sämtliche Vergabeverfahren vollständig in den drei Amtssprachen durchzuführen, würde nach Einschätzung des SSIC-TI in der Tat zu unnötigen Kosten führen. Nach Ansicht des Kantons TI wird mit der vorgeschlagenen Regelung die Gleichbehandlung der Anbietenden nicht gewährleistet. Die Teilnahme an einem Beschaffungsverfahrens setze voraus, dass die Anbietenden Pläne, AGB, besondere Vorschriften etc. studieren können, um eine Offerte zu erstellen. All diese Dokumente sollten daher in der Sprache des Standorts der Baute zur Verfügung stehen.
Der sgv begrüsst die von National- und Ständerat angenommenen Motionen de Buman (12.3914), Regazzi (14.3872) und Cassis (14.3886) bezüglich der Sprachthematik im öffentlichen Vergabeverfahren und mahnt, die parlamentarischen Vorstösse in der Revision vollumfänglich zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Kantons TI diskriminiere der Revisionsentwurf grundsätzlich die Unternehmen der italienischen Sprachregion und widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Den Anliegen der parlamentarischen Vorstösse Cassis (Mo. 14.3886) und Regazzi (Mo. 14.3872) werde nicht entsprochen. Für die Sprachminderheiten sei es wesentlich, dass die Vergabeverfahren in der Sprache des Kantons abgewickelt werden, in welchem das Werk realisiert werde.