Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten

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Absatz 3

Der SBV und die SSIC-TI wünschen keine Änderungen. Die Flughafen Zürich AG begrüsst den Wortlaut von Abs. 3. Da Englisch die Sprache der Aviatik sei, wird verlangt, in den Erläuterungen nur von „Amtssprache der WTO“ zu sprechen statt explizit auf Französisch Bezug zu nehmen.

PUBLICA fordert, Abs. 3 wie folgt zu ergänzen: „Für jede Beschaffung im Staatsvertragsbereich, die nicht in einer Amtssprache der WTO ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO, es sei denn, die Kommunikation in der ausgeschriebenen Sprache stelle ein Eignungskriterium im Sinne von Artikel 31 dar.“ Die Verpflichtung, die Ausschreibung mit einer Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO zu versehen, könne in gewissen Fällen zu unnötigen Mehrkosten führen. Die Anforderung bzgl. Kommunikation in der ausgeschriebenen Sprache sei als Eignungskriterium aufzuführen.

Die Förderung der Mehrsprachigkeit wird durch den Kanton OW grundlegend kritisch hinterfragt. Der Aufwand für die Unternehmen würde weiter erhöht und der Nutzen für die Betroffenen sei eher klein. Eine mehrsprachige Ausschreibung nütze in der Gesamtbetrachtung nur beschränkt.

Absatz 4 Publikation von Zuschlägen im Staatsvertragsbereich

Die FVE ist grundsätzlich einverstanden, wünscht jedoch zusätzlich eine Veröffentlichung der Ausschreibungen im Schweizerischen Handelsblatt. Die WEKO beantragt, bei Bst. a im Falle eines freihändigen Verfahrens noch auf die im jeweiligen Fall relevante Ausnahmeklausel hinzuweisen.

Swico und Swissmem fordern eine Frist von maximal 30 Tagen für die Publikation von Zuschlägen im Staatsvertragsbereich. Swissmem regt zudem eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Zuschlagspublikation bei freihändigen Verfahren an.

Nach Einschätzung von M. Beyeler müsste, wenn der Bund sich schon die Möglichkeit offen halten wolle, einen Zuschlag nach Art. 53 Abs. 3 Bst. b VE-BöB unter blosser Angabe der Preisspanne aller Angebote zu publizieren, dies auch in Art. 50 Abs. 4 Bst. f VE-BöB so geregelt sein. Er spricht sich jedoch gegen eine solche Regelung aus, weil für die seltenen begründeten Fälle Art. 53 Abs. 4 VE-BöB ausreiche.

Die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Grünen, die SP, und die Gesamkirchgemeinde Bern möchten die Bestimmung dahingehend ergänzen, dass die ökologischen und sozialen Anforderungen sowie deren Gewichtung ebenfalls zu publizieren seien. Darüber hinaus fordern die SP und der SGB, einen neuen Bst. h in Art. 50 Abs. 4 VE-BöB einzufügen: „[…] Die Mitteilung enthält folgende Angaben: g. die nach dem zu schaffenden Negativregister überprüfte Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen durch die Anbieterin.“

5.8.4. Artikel 51 Aufbewahrung der Unterlagen

Die Post ist mit der vorgeschlagenen Regelung grundsätzlich einverstanden, schlägt aber eine Präzisierung von Abs. 1 in Anlehnung an die Erläuterungen vor. Der VSEI, bauenschweiz, die SMU und die FVE erachten es als sachgerechter, den Fristenlauf erst ab der Schlussabrechnung beginnen zu lassen (statt bereits ab dem Zuschlag).

Der Kanton SO ist gegen Verhandlungen und elektronische Vergaben. Entsprechend verlangt er Abs. 2 Bst. e und h ersatzlos zu streichen.

Die WEKO schlägt mit Blick auf ihre Tätigkeit und die Untersuchung von mutmasslichen Wettbewerbsabreden eine Spezialregelung betreffend Offertöffnungsprotokolle vor. Diese