Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 70Fedlex · Ergebnisbericht
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
sollten während mindestens zehn Jahren elektronisch oder in Papierform aufbewahrt werden und für die WEKO bei Bedarf zugänglich sein.
5.8.5. Artikel 52 Statistik
Allgemeine Anträge
Die SBB verlangen die ersatzlose Streichung von Art. 52 Abs. 2 Bst. b und eine Anpassung von Bst. c. Sie halten weiter fest, dass die zusätzlich zur Statistik geforderte Liste mit unterschwelligen Beschaffungen zwar Mehraufwand, aber keinen ersichtlichen Nutzen mit sich bringe. Die Post weist auf einen Widerspruch zwischen Erläuterungen und Gesetzeswortlaut hin, der zu klären sei. Der ETH-Rat moniert, dass die Begriffe „Bauaufträge“ und „Bauleistungen“ nicht einheitlich verwendet werden. Die Pusch schlägt vor, der Bund solle in seiner Beschaffungsstatistik angeben, bei welchen Beschaffungen Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt worden seien. Gemäss den Grünen bedarf es einer Übersicht zur Entwicklung der nachhaltigen Beschaffung in der Schweiz. In diesem Zusammenhang sollte ein Monitoring von Bund, Kantonen und Gemeinden eingeführt werden.
Neuer Artikel: Gesetzlich verankerte Monitoring-Pflicht und Schaffung eines nationalen Kompetenzzentrums für nachhaltige Beschaffung
Eine zusätzliche Bestimmung, die die Monitoring-Pflicht des Bundes gesetzlich verankert, verlangen die NGO-Koalition nachhaltige Beschaffung, die Grünen, die SP, der SGB und die Gesamtkirchgemeinde Bern. Die Grünen unterstützen zudem die Forderung, die gesetzliche Grundlage für ein nationales Kompetenzzentrum zu nachhaltiger Beschaffung zu schaffen (vgl. auch Eingaben zu 3. Kapitel VE-BöB).
5.9. 8. Kapitel Rechtsschutz
5.9.1. Artikel 53 Eröffnung von Verfügungen
Allgemeine Anträge
Der Kanton TI hält generell fest, dass der Rechtsschutz nicht aufgrund eines Schwellenwerts gewährt werden sollte. C. Schneider Heusi fordert eine Überarbeitung von Abs. 1 in dem Sinn, dass die Verfügung als Regelfall individuell zu eröffnen und zusätzlich zu publizieren sei. Die unnötige vergaberechtliche Spezialregelung zum rechtlichen Gehör
verstosse gegen die Verfassung, sei unnötig und damit ersatzlos zu streichen. Dieser Ansicht ist auch der FVE. Er weist zudem darauf hin, dass die Erläuterungen der Rechtsprechung widersprechen würden und daher anzupassen seien.
Absätze 2 und 3 Summarische Begründung von Verfügungen
VSEI, bauenschweiz, SMU, Swico und VSE begrüssen die Pflicht zur summarischen Begründung von Verfügungen ausdrücklich. Allerdings schlägt der Swico mit Blick auf die Verfahrensökonomie eine Ergänzung in Bezug auf das Debriefingverfahren vor. Gemäss VSE ist nicht klar ersichtlich, wann die Ausnahmeregelung zum Zug komme. Er regt zudem an, das einer unterlegenen Anbieterin zustehende Recht zur Einsichtnahme in einem zusätzlichen Absatz zu regeln.
Die SBB hat keine Einwände bezüglich die summarischen Begründungen von Verfügungen, weist jedoch darauf hin, dass die Erläuterungen zu Abs. 2 missverständlich seien und Rechtsunsicherheit schaffen, da sie sowohl der herrschenden Lehre als auch der Gerichtspraxis widersprechen würden. Daher sei der Hinweis betreffend Beginn des Fristenlaufs in den Erläuterungen zu streichen.