Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/11: Revision des BG und der V über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB/VöB), Verordnung über die Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen (SWV) · 88 Seiten
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C. Schneider Heusi begrüsst die Begründungspflicht, erachtet jedoch das Wort „summarisch“ als missverständlich und verlangt dessen Streichung. Da Verfügungen über den Ausschluss, Abbruch des Verfahrens, Widerruf des Zuschlags etc. ebenfalls zu begründen seien, gebe es Widersprüche zu Abs. 3. Schliesslich seien im Bericht die Folgen einer ungenügend begründeten Verfügung zu erläutern. Auch E. Ramer, der IGS, Handel Schweiz,
FVE und die usic erachten die summarische Begründungspflicht als ungenügend und lehnen sie ab.
Die WEKO regt die Schaffung eines zusätzlichen Bst. d in Abs. 3 an: „d. les informations visées à l’art. 23 al. 3 let. c, lorsque l’adjudicateur a fait usage d’une clause exceptionnelle de gré à gré“. Der erläuternde Bericht sei entsprechend zu ergänzen. M. Beyeler moniert (mit Blick auf Art. 59), dass der VE-BöB einen Abbau der Begründungspflicht der Vergabestellen vorsehe. Dies werde einen nicht zu unterschätzenden Anstieg der Beschwerdeverfahren nach sich ziehen, wenn die Vergabestellen nicht (wie es heute schon oft die Praxis sei) zumindest freiwillig mit dem Zuschlag oder während der Beschwerdefrist eine Bewertungsmatrix abgeben würden. M. Beyeler empfiehlt daher, die Vergabestellen zu verpflichten, einer Anbieterin die Bewertungsmatrix auf Anfrage rasch elektronisch zuzusenden.
5.9.2. Artikel 54 Beschwerde
Allgemeine Anträge
Das BGer macht darauf aufmerksam, dass der Entwurf eines novellierten Bundesgesetzes über das Bundesgericht hinsichtlich des Rechtsschutzes an das Bundesgericht eine unterschiedliche Lösung vorsehe, und sich eine Koordinierung der Gesetzgebungsarbeiten aufdränge. Nach Ansicht der IHZ kann der Rechtsschutz seine präventive Schutzwirkung nur dann voll entfalten, wenn er umfassend in Anspruch genommen werden kann; d.h. auch bei kleineren Beschaffungen, bei Einladungsverfahren oder freihändigen Vergaben. Der Kanton OW weist in seiner Stellungnahme generell auf Vor- und Nachteile einer Erweiterung des Rechtsschutzes hin.
Absatz 1 Ja zur Erweiterung des Rechtsschutzes
Die Kantone FR, JU und SO, WEKO, SP und economiesuisse stimmen der vorgeschlagenen Erweiterung des Rechtsschutzes ab einem Auftragswert von 150 000 Franken ausdrücklich zu. Hingegen lehnt der Kanton SO es ab, dass der Zugang zum Bundesgericht im Binnenbereich ausgeschlossen werden solle (Abs. 4). Der VSSU erachtet die Erweiterung des Rechtschutzes als einen grossen Fortschritt. Bei Abwägung der Interessen der Rechtssicherheit gegenüber denjenigen der Verfahrensökonomie, könnte der Schwellenwert jedoch noch höher angesetzt werden. Der Kanton AI hat grundsätzlich keine Einwände gegen die vorgeschlagene Rechtsschutzregelung, spricht sich aber für einheitliche Schwellenwerte für die Vergabeverfahren im Bundesrecht und im kantonalen Recht aus.
Ebenfalls für eine Erweiterung des Rechtsschutzes sprechen sich der Kanton GE, die FDP, der SIA, der SBV, der sgv, Swissmem, der VSEI, bauenschweiz, die SMU, Handel Schweiz, der Swico, der SVIT, Entwicklung Schweiz, C. Schneider Heusi, die FVE, die usic und der IGS aus. Allerdings verlangen diese Vernehmlassungsadressaten, den Rechtsschutz nicht von einem bestimmten Auftragswert sondern von der Verfahrensart abhängig zu machen oder sogar bei jeder Vergabe Rechtsschutz zu gewähren, unabhängig vom Auftragswert.
Die FVE hat darüber hinaus diverse Vorschläge in Bezug auf das Binnenmarktgesetz eingereicht und verlangt beispielsweise, auf das (für die kantonalen Vergabestellen relevante) Behördenbeschwerderecht der Wettbewerbskommission zu verzichten.