Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 5

Die Regelung in Absatz 2 basiert auf einer fehlerhaften Terminologie betreffend den Einbezug Dritter, welche hier (ohne weitere Änderungen) korrigiert wird. Den «versicherten Dritten» gibt es typischerweise nicht bei der «Versicherung auf fremde Rechnung», sondern bei der «Fremdversicherung», bei der entsprechend das anrechenbare Wissen der Gefahrsperson und nicht jenes der anspruchsberechtigten Person massgebend ist. Auch in Artikel 16 VE-VVG wird diese unkorrekte Terminologie behoben.

Artikel 6 Folgen der verletzten Anzeigepflicht

a. Im Allgemeinen

Absätze 1 und 3

Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Vollständigkeit beziehungsweise der Richtigkeit der Deklaration von Gefahrentatsachen ist neu der Zeitpunkt der Beantwortung der Risikofragen und nicht wie im geltenden Recht jener des Vertragsabschlusses. Damit entfällt die problematische Nachmeldepflicht. Die Versicherungsunternehmen erhalten zudem neu die Möglichkeit, den Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern die Fragen nicht nur schriftlich, sondern auch in einer anderen Form zu stellen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (vgl. Art. 4 VE-VVG). Entsprechend soll auch die Beantwortung der Fragen medienbruchfrei in einer Form erfolgen können, die den Nachweis durch Text ermöglicht. Eine allfällige Kündigung hat das Versicherungsunternehmen hingegen wie im geltenden Recht schriftlich auszusprechen (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).

Absatz 3

Im Gegensatz zur Regelung im geltenden Recht, wonach eine Teilkausalität genügt, um eine vollständige Leistungsbefreiung zu begründen, soll die Leistungsbefreiung neu nicht weiter gehen als die Kausalität zwischen der Anzeigepflichtverletzung und der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens.20 Dies verhilft dem selbstverständlichen Grundsatz zum Durchbruch, wonach das Versicherungsunternehmen das Risiko im deklarierten und von ihm angenommenen Umfang zu tragen hat.

Artikel 7 b. Beim Kollektivversicherungsvertrag

Die Regelung entspricht im Wortlaut geltendem Recht, ist jedoch im Gegensatz zu Artikel 7 VVG neu teilzwingend ausgestaltet (vgl. Art. 98 VE-VVG).

20 Zur Illustration dient das folgende Beispiel: Bei einer Gebäudefeuerversicherung wird der Versicherungsnehmer nach der Bauweise des Hauses (Stein oder Holz) gefragt. Er gibt fälschlicherweise an, das Haus sei aus Stein gebaut. Es kommt zu einem Brand mit einem Schaden von CHF 1 Mio. Wäre das Haus tatsächlich aus Stein gebaut gewesen, so wäre lediglich ein Schaden von CHF 200‘000 entstanden. Nach geltendem Recht müsste das Versicherungsunternehmen in einem solchen Fall nichts bezahlen, nach vorgeschlagenem Recht müsste er CHF 200‘000 bezahlen.