Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
der den Widerruf mitteilt (in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht) oder die (schriftliche) Widerrufserklärung der Post übergibt.
Artikel 2b Wirkung des Widerrufs
Der neue Artikel 2b ist teilzwingend ausgestaltet (vgl. Art. 98 VE-VVG) und regelt die Wirkungen des Widerrufs: Wer seinen Antrag zum Vertragsabschluss oder seine Annahmeerklärung widerruft, soll konsequenterweise auch keine Leistungen beanspruchen können. Dementsprechend entfaltet der Widerruf seine Rechtswirkungen ex tunc, was bedeutet, dass bereits empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind. Dies gilt im Widerrufsfall auch für das Versicherungsunternehmen.
Grundsätzlich schuldet die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen im Widerrufsfall keine Entschädigung (Abs. 2), da dies gerade dem Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts entgegenstehen würde. Wenn aber das Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Vertragsschluss in guten Treuen besondere Abklärungen vorgenommen hat, so haben ihm die Versicherungsnehmerin und der Versicherungsnehmer ausnahmsweise diese Kosten ganz oder teilweise zu ersetzen, sofern dies der Billigkeit entspricht. Zu denken ist dabei etwa an kostspielige ärztliche oder technische Untersuchungen, die das Versicherungsunternehmen im Hinblick auf den Vertragsabschluss veranlasst hat.
2.1.2 2. Abschnitt: Aufklärungspflichten
Artikel 3 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
Ein Versicherungsunternehmen ist schon heute verpflichtet, die zukünftige Versicherungsnehmerin oder den zukünftigen Versicherungsnehmer unaufgefordert, transparent und verständlich über seine Identität sowie über die wichtigsten Vertragsinhalte aufzuklären. Das heute geltende, teilzwingend ausgestaltete Recht (vgl. Art. 98 VVG) bezeichnet die folgenden Vertragsinhalte als wesentlich (abschliessende Aufzählung): die versicherten Risiken, den Umfang des Versicherungsschutzes, die geschuldeten Prämien und weitere Pflichten des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin, die Laufzeit und Beendigung des Versicherungsvertrags, die für die Überschussermittlung und -beteiligung geltenden Berechnungsgrundlagen und Verteilungsgrundsätze und -methoden sowie die Rückkaufs- und Umwandlungswerte und schliesslich Angaben zur Bearbeitung der Personendaten einschliesslich dem Zweck und der Art der Datensammlung sowie Angaben zum Empfänger und zur Aufbewahrung der Daten. Ziel ist, dass der einmal geschlossene Vertrag seiner Natur gemäss tatsächlich auf einer übereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 OR basiert und im Ergebnis den wohlverstandenen Intentionen der Parteien entspricht.
Absatz 1
Es werden einige wenige spezifische Informationspflichten neu eingeführt. Sie sollen die Transparenz hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmerin und des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag zusätzlich