Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht

Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

rungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nicht auf konkrete Fragen vor Abschluss des Vertrags zu antworten hatte.

Artikel 10a Unmöglichkeit des Eintritts des befürchteten Ereignisses

Die vorgeschlagene Bestimmung trägt der im geltenden Recht mit dem «Wegfall der Gefahr» umschriebenen Konstellation Rechnung. Sie bezieht sich allerdings nicht auf die Rückwärtsversicherung, sondern hat den Fall vor Augen, bei welchem das Versicherungsunternehmen wusste (oder hätte wissen müssen), dass ein künftiges Ereignis gar nicht eintreten kann, z.B. Lebensversicherung für einen bereits Verstorbenen oder Versicherung einer nicht existierenden Sache. In solchen Fällen soll der Vertrag ebenfalls zwingend (vgl. Art. 97 VE-VVG) nichtig sein, wäre es doch unbillig, die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer auf Prämienleistungen zu verpflichten, wenn zum Vornherein feststeht, dass eine Gegenleistung des Versicherungsunternehmens ausgeschlossen ist.

Artikel 11 Police

Absatz 1

Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer wird auch in Zukunft schon aus Gründen der Rechtssicherheit eine Versicherungspolice erhalten, die sie oder ihn über ihre oder seine Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag informiert. Mit dem Formerfordernis der Schriftlichkeit sind die Identität des Versicherungsunternehmens sowie die Authentizität der Police sicher gestellt (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit). Die heutigen Sätze 2 und 3 (Recht der Versicherungsunternehmen, für die Ausfertigung und Änderung der Police eine Gebühr zu erheben) werden infolge Bedeutungslosigkeit gestrichen.

Absatz 2

Die Bestimmung übernimmt mit sprachlichen Bereinigungen den Inhalt des geltenden Artikels 11 Absatz 2 VVG.

Wie im geltenden Recht ist auch der Artikel 11 VE-VVG teilzwingend ausgestaltet (vgl. Art. 98 VVG).

Artikel 12 b. Vorbehaltslose Annahme

Die in Artikel 12 Absatz 1 VVG statuierte Genehmigungsfiktion, wonach die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Police deren Berichtigung verlangen muss, widrigenfalls selbst ein vom tatsächlich Vereinbarten abweichender Policeninhalt als genehmigt gilt, ist als Sanktion für die nicht oder zu spät erfüllte Berichtigungspflicht sehr streng. Der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer wird auf diese – von den allgemeinen Regeln des OR abweichende – Weise ein Vertrag aufgezwungen, den er seinem Inhalte nach unter Umständen gar nicht abschliessen wollte.