Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

stärken. Die Aufzählung ist immer noch eine abschliessende und trägt so im Interesse beider Vertragsparteien zur Rechtssicherheit bei.

– Die Versicherungsunternehmen sollen die Versicherungsnehmerin und den Versicherungsnehmer nicht nur über die Rückkaufs- und Umwandlungswerte informieren, sondern auch über die mit einer rückkauffähigen Lebensversicherung verbundenen Kosten – wie zum Beispiel jene für den Risikoschutz, den Vertragsabschluss oder die angefallenen Verwaltungskosten (Buchstabe f).

– Direkt aus dem neuen Widerrufsrecht ergibt sich die Pflicht des Versicherungsunternehmens, die Versicherungsnehmerin und den Versicherungsnehmer über das in der vorliegenden Revision neu eingeführte Widerrufsrecht (Art. 2a VE-VVG) sowie über die Form und Frist des Widerrufs zu informieren (Buchstabe h).

– Sodann sollen Versicherungsunternehmen, die der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer eine Frist für die Schadenanzeige auferlegen (vgl. auch Art. 38 Abs. 1bis), darüber ebenfalls vor dem Vertragsabschluss informieren (Buchstabe i).

– Auch informieren soll das Versicherungsunternehmen wenn es sich vertraglich das Recht einräumen lässt, die Prämien einseitig anzupassen (Buchstabe j).

Schliesslich wird in Buchstabe b präzisiert, dass sich die Information des Versicherungsunternehmens auch dazu äussern sollte, ob es sich um eine Summen- oder Schadenversicherung handelt.

Absatz 3

Absatz 3 wird insofern angepasst, als sein Geltungsbereich präzisiert wird. Er sollte kollektive Personenversicherungen im betrieblichen Umfeld (namentlich die kollektive Krankentaggeldversicherung) erfassen. Nach seinem heutigen Wortlaut werden jedoch zum Beispiel auch die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Privat-Haftpflichtversicherungen oder Hausratversicherungen für Familien einbezogen. Dies wird hier korrigiert.

Art. 3a Verletzung der Informationspflicht

Betrifft nur den französischen Text.

Artikel 4 Anzeigepflicht beim Vertragsabschluss

a. Im Allgemeinen

In diesem Artikel geregelte Informationsflüsse sollen neu schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen können (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).