Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
In der herrschenden Lehre wird die in Artikel 12 Absatz 1 VVG statuierte Genehmigungsfiktion als unbillig erachtet22. Angesichts der umfangreichen zu erfüllenden Informationspflichten des Versicherungsunternehmens (vgl. Art. 3 VE-VVG) ist es heute nicht mehr angebracht, das Risiko einer falschen Dokumentation des versicherten Vertragsinhalts einseitig der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer zu überbinden. Vielmehr müsste Sache des Versicherungsunternehmens sein, die von ihm erstellten Dokumente auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Konsequenterweise soll deshalb die Bestimmung von Artikel 12 VVG ersatzlos aufgehoben werden.
Das Parlament hat in seiner Rückweisung ebenfalls Streichung der Bestimmung verlangt.
Artikel 13 Rechtliche Natur der Police; Abtretung und Verpfändung
Es besteht kein Anlass mehr, die Kraftloserklärung von Policen anders zu regeln als diejenigen von Wertpapieren im OR. Die Bestimmung kann aufgehoben werden.
Im Interesse einer verbesserten Systematik wird der Artikel 73 VVG als Artikel 13 in den 3. Abschnitt «Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags» des Titels I. «Allgemeine Bestimmungen» verschoben (vgl. dazu Ziff. 1.2.2 Systematik).
Das geltende Recht (Art. 73 VVG) regelt die Abtretung und Verpfändung für Personenversicherungen, weil hauptsächlich diese die Summenversicherung kennen. Der vorliegende Entwurf berücksichtigt hingegen, dass in der Praxis nicht nur Personen-, sondern auch Sach- und Vermögensversicherungen als Schaden- oder Summenversicherung ausgestaltet werden. Dementsprechend gelten die Bestimmungen zur Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus Personenversicherungen neu ausdrücklich für alle Summenversicherungen.
Artikel 16 Gegenstand der Versicherung
Der wie im geltenden Recht dispositiv ausgestaltete Artikel 16 trägt einen neuen Titel, der seinem weit gefassten Inhalt besser Rechnung trägt. Er kategorisiert die Versicherungsverträge summarisch anhand der daran beteiligten Personen und Interessen.
Neben der Versicherungsnehmerin und dem Versicherungsnehmer können in vielfältiger Weise Dritte in den Versicherungsvertrag einbezogen werden. Der Entwurf belässt dabei den Parteien einen weiten, aber nicht schrankenlosen Gestaltungsspielraum, der den Bedürfnissen der Praxis Rechnung trägt und nur dort Beschränkungen vorsieht, wo solche aus sozialen Gründen geboten sind. Er folgt dabei im Wesentlichen dem bisherigen Recht.
Wie die meisten europäischen Rechtsordnungen folgt auch der vorliegende Entwurf dogmatisch der so genannten Interessentheorie, was bedeutet, dass der Gegenstand der Versicherung durch ein spezifisches Interesse bestimmt wird, das versichert werden soll. Interessenträger ist dabei, wer rechtlich den Schaden tragen müsste,
22 Vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, S 223, N 69.