Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
rungsverträge von den Widerrufsbestimmungen bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen ausnimmt.
Es stellt sich die Frage, ob das Widerrufsrecht (wie in den meisten EU-Staaten) auf Lebensversicherungsverträge beschränkt sein sollte. Aus Sicht der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ist indessen festzustellen, dass es auch ausserhalb der Lebensversicherung durchaus komplexe Versicherungsverträge gibt, welche es rechtfertigen, das Widerrufsrecht auf alle Versicherungsverträge anzuwenden. Dies ist letztlich auch im Interesse der Versicherungsunternehmen, denen an einer offenen und nachhaltigen Kundenbeziehung gelegen ist.
Absätze 1 und 4
Das Widerrufsrecht erfasst den Abschluss des Versicherungsvertrags, nicht jedoch Vertragsanpassungen. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht gemäss Absatz 4 bei kollektiven Personenversicherungen, bei vorläufigen Deckungszusagen sowie bei Vereinbarungen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen. Bei Kollektivversicherungsverträgen steht vor allem der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vordergrund, deren Interessen durch einen Widerruf gefährdet werden könnten (vgl. dazu auch Art. 186 der Richtlinie Solvabilität II, wonach ein Rücktrittsrecht nur für die Einzel-Lebensversicherung vorgesehen ist). Bei vorläufigen Deckungszusagen spricht deren in aller Regel kurze Dauer gegen die Einräumung eines Widerrufsrechts. Ein Widerrufsrecht bei gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen (Pflichtversicherungen) schliesslich könnte unerwünschte Schwebezustände und komplizierte Rückabwicklungsverhältnisse auch mit Bezug auf die beteiligten Zulassungsbehörden (Meldepflichten, nachträglicher Bewilligungsentzug etc.) nach sich ziehen, die sich mit dem Übereilungsschutz der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer nicht rechtfertigen liessen, zumal im Gegensatz zu freiwilligen Versicherungen der Versicherungsschutz hier gesetzlich vorgeschrieben ist.
Mit Blick auf den vermehrten Einsatz von E-Commerce und eine medienbruchfreie Kommunikation sollen Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer ihren Antrag zum Vertragsabschluss oder ihre Annahmeerklärung entweder schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, widerrufen können (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).
Absätze 2 und 3
Die Widerrufsfrist beträgt in Übereinstimmung mit anderen Widerrufsrechten für alle Arten von Versicherungsverträgen 14 Tage. Die Widerrufsfrist beginnt, sobald die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Vertrag beantragt oder angenommen hat und damit grundsätzlich unabhängig von der Information über das Widerrufsrecht gemäss Artikel 3 Absatz 1 Bst. h VE-VVG. Die Verletzung der Informationspflicht führt nach Artikel 3a Absatz 1 VVG zu einer Kündigungsmöglichkeit für den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin.
Die Widerrufsfrist ist eingehalten, wenn der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin am letzten Tag der Frist dem Versicherungsunternehmen entwe-