Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 8 Nichteintritt der Folgen der verletzten Anzeigepflicht

Die Bestimmung ist neu teilzwingend ausgestaltet (vgl. Art. 98 VE-VVG). Der zweite Satz von Ziffer 6 wird gestrichen und damit in Einklang gebracht mit Artikel 6 Absatz 1, der die Folgen der Anzeigepflichtverletzung im Interesse der Rechtssicherheit klar auf Antworten zu Fragen beschränkt, die das Versicherungsunternehmen tatsächlich gestellt hat.

2.1.3 3. Abschnitt: Inhalt und Verbindlichkeit des Vertrags

Artikel 9 Vorläufige Deckungszusage

Mit einer vorläufigen Deckungszusage kann die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer bereits vor Abschluss des definitiven Vertrags Versicherungsschutz erlangen und damit die Deckungslücke während der Vertragsverhandlungen überbrücken. Die vorläufige Deckungszusage ist ein selbständiger Versicherungsvertrag, der dem VVG untersteht. Trotz seiner breiten Anwendung in der Praxis ist er bis anhin gesetzlich nicht erfasst. In Erfüllung des parlamentarischen Auftrags wird diese Lücke mit dem teilzwingend (vgl. Art. 98 VE-VVG) ausgestalteten Artikel 9 VE-VVG geschlossen.

Absatz 1

Vorläufige Deckungszusagen werden stets im Hinblick auf einen Hauptvertrag abgeschlossen. Dem praktischen Bedürfnis nach einem raschen und einfachen Abschluss entsprechend soll für die Begründung der Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens schon genügen, wenn die versicherten Risiken sowie der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmbar sind. Grenze der subjektiven Bestimmbarkeit bildet Artikel 27 des Zivilgesetzbuches21 (ZGB). Darauf beschränkt sich folgerichtig auch die vorvertragliche Informationspflicht des Versicherungsunternehmens.

Allgemeine Versicherungsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrags über die vorläufige Deckungszusage, falls dies so vereinbart wurde.

Absatz 2

Über die Prämienzahlung brauchen die Parteien nur dann eine spezielle Vereinbarung zu treffen, wenn sie in Grundsatz und Höhe nicht ohnehin üblich ist.

Absatz 3

Auch die Vertragsdauer muss nicht ausdrücklich festgelegt werden. Hier greifen die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Vertrag über die vorläufige Deckungszusage mit dem Abschluss eines definitiven Versicherungsvertrags endet, unabhängig davon, ob dieser mit dem gleichen oder mit einem anderen Versicherungsunternehmen erfolgt. Ausserdem statuiert Absatz 3 die mit einer Kündigungsfrist von

21 SR 210