Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
playing field für den Verkauf von Versicherungsprodukten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen geschaffen werden.
Im Weiteren haben die Regelungen in den Richtlinien zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung den Schutz der geschädigten Person massgeblich gestärkt18. Diese Richtlinien sind in einer neuen umfassenden Kraftfahrzeug-Richtlinie zusammengeführt worden19.
1.4.2 Einzelstaatliche Regulierungen im europäischen Raum
In der Schweiz ist die Entwicklung des Versicherungsaufsichtsrechts mit seiner Wechselwirkung zum Versicherungsvertragsrecht weitgehend parallel zur EU verlaufen. Mit der durch das VAG vorgenommenen Deregulierung, bei welcher es sich weitestgehend um den autonomen Nachvollzug des EG-Sekundärrechts handelt, wurde gleichzeitig eine Stärkung des Versichertenschutzes im Versicherungsvertragsrecht herbeigeführt. Mit einer ersten Teilrevision des VVG wurden vordringliche Konsumentenschutzanliegen verwirklicht. In Ergänzung und Erweiterung dieser Teilrevision werden mit dem vorliegenden Entwurf gemäss dem parlamentarischen Auftrag Anpassungen in diversen Einzelpunkten vorgenommen. Da es sich damit vorliegend nicht um die ursprünglich geplante Neuordnung des VVG im Sinne einer Totalrevision handelt, sondern um zahlreiche Regelungen von Einzelfragen, wäre ein detaillierter Vergleich mit den entsprechenden Regelungen von europäischen Einzelstaaten nicht sachgerecht. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass Abklärungen im Rahmen der Botschaft zur Totalrevision ergeben haben, dass die Regulierungen in umliegenden Ländern weitgehend in die gleiche Richtung gehen wie der vorliegende Entwurf. Die Tendenz zu einem verstärkten Schutz der Konsumenten ist auch heute in zahlreichen europäischen Ländern feststellbar.
2 Erläuterungen zum Entwurf
2.1 I. Allgemeine Bestimmungen
2.1.1 1. Abschnitt: Abschluss des Vertrags
Artikel 2a Widerrufsrecht
Diese neue teilzwingend ausgestaltete Bestimmung (vgl. Art. 98 VE-VVG) führt spezialgesetzlich für alle Versicherungsverträge ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ein. Diese Bestimmung ist abgestimmt auf Artikel 40a Absatz 2 OR, der Versiche-
18 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11).
19 Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. L 263 vom 7. Oktober 2009, S. 11.