Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Absatz 3
Die Prämien zu zahlen hat nach allgemeinen obligationenrechtlichen Bestimmungen derjenige, der sich dem Versicherungsunternehmen gegenüber dazu verpflichtet hat (in den allermeisten Fällen die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer). In der Versicherung für fremde Rechnung ist der Dritte entsprechend nicht prämienzahlungspflichtig. Umgekehrt soll das Versicherungsunternehmen bei der Versicherung für fremde Rechnung der versicherten Drittperson nicht eine Leistung erbringen müssen, welche es gegenüber der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer aufgrund einer Einrede aus dem Versicherungsvertrag kürzen oder verweigern, insbesondere verrechnen könnte. Es kann also nach Absatz 3 Einreden, die ihm gegen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer zustehen, auch gegenüber dem Dritten erheben.
Artikel 17 Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung
Auf Grund der neuen Absätze 1 und 3 von Artikel 16 kann der dispositiv ausgestaltete Artikel 17 aufgehoben werden.
2.1.4 4. Abschnitt: Prämie
Artikel 18 Prämie
a. Träger der Verpflichtung
Absatz 1 der heutigen Regelung enthält eine vertragsrechtliche Selbstverständlichkeit. Dies zusammen mit den neuen Absätzen 1 und 3 von Artikel 16 führt dazu, dass der dispositiv ausgestaltete Artikel 18 VVG aufgehoben werden kann.
Artikel 19 b. Fälligkeit
Die Absätze 1 und 3 bleiben unverändert.
Absatz 2
Das geltende Recht kennt in Absatz 2 von Artikel 19 VVG die teilzwingende Regelung, dass sich das Versicherungsunternehmen – sofern es die Police vor Bezahlung der Prämie ausgehändigt hat – nicht auf die Bestimmung der Police berufen kann, dass die Versicherung erst mit Bezahlung der ersten Prämie in Kraft tritt. Diese sogenannte Einlösungsklausel gibt dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Versicherung von der Bezahlung der ersten Prämie abhängig zu machen. Im heutigen Wirtschaftsleben erfolgt die Zahlung jedoch oft erst gegen eine erbrachte Gegenleistung. Zudem erfassen erfahrungsgemäss die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Tragweite der Einlösungsklausel häufig nicht. Sie sind sich deshalb oft auch nicht bewusst, dass sie oder er bis zur Bezahlung der Erstprämie keinen Versicherungsschutz geniessen. Aus diesen Gründen verzichten heute zahlreiche Versicherungsunternehmungen auf die Anwendung der früher verbreiteten Einlösungsklausel. Sie stellen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer die Police mit Rechnung, unter Ansetzung einer Frist zur