Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Bezahlung der ersten Prämie, zu. Angesichts des beschriebenen Informationsdefizits und der uneinheitlichen Praxis der Versicherungsunternehmen in der Anwendung der Einlösungsklausel dürfte diese zurzeit denn auch mehr Unsicherheiten schaffen als Probleme lösen. Der ursprüngliche Zweck, die Gewährung von Versicherungsschutz auf Kredit zu verhindern23, lässt sich zudem schon heute mit den Verzugsfolgen gemäss Artikel 20 Absatz 3 VVG weitgehend erreichen. Gemäss dieser Bestimmung ruht der Versicherungsschutz, wenn die fällige Prämie nicht innert bestimmter Frist bezahlt wird. Aus diesen Gründen kann der Absatz 2 ersatzlos gestrichen werden.

Artikel 20 c. Mahnpflicht des Versicherungsunternehmens; Verzugsfolgen

Absätze 1 und 2

Mit Blick auf den E-Commerce und eine medienbruchfreie Kommunikation soll die Mahnung neu schriftlich, oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht erfolgen können (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).

Artikel 22 e. Zahlungsort; Bringschuld und Holschuld

Die Versicherungsunternehmen legen die Prämie in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Regel als Bringschuld an, die am Sitz des Versicherungsunternehmens oder an der inländischen Zahlstelle eines ausländischen Versicherungsunternehmens zu erfüllen ist. Absatz 2 von Artikel 22 VVG regelt den Fall, dass die Versicherungsprämie bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer eingezogen wird. Hat das Versicherungsunternehmen, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Prämie regelmässig beim Schuldner einziehen lassen (Holschuld), muss es diese Übung so lange gegen sich gelten lassen, als es sie nicht ausdrücklich widerruft. Dieser in Absatz 2 geregelte Ausnahmefall ist in der Praxis kaum mehr verbreitet. Im Sinne einer Deregulierung soll deshalb Artikel 22 VVG gestrichen werden. Bei Versicherungsverträgen findet somit in Zukunft – in Übereinstimmung mit der Regelung gemäss dem heute geltenden Artikel 22 Absatz 1 VVG – grundsätzlich Artikel 74 Absatz 2 Ziffer 1 OR Anwendung, wonach Geldschulden an dem Ort zu zahlen sind, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seine Geschäftsniederlassung hat.

Artikel 23 f. Prämienreduktion

Der dispositiv ausgestaltete Artikel 23 VVG regelt im geltenden Recht die Gefahrsminderung. Da diese neu abschliessend in Artikel 28a geregelt ist, kann er aufgehoben werden.

23 Vgl. MORITZ KUHN, Grundzüge des Schweizerischen Privatversicherungsrechts, Zürich 1989, 127; ALFRED MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, 225 FN 473.