Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Artikel 24 g. Teilbarkeit
Bis Ende 2005 stipulierte Artikel 24 VVG den heute überholten Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie. Demnach hatte das Versicherungsunternehmen für die laufende Versicherungsperiode Anspruch auf die volle Prämie, auch wenn die Risikotragung nur während einer eingeschränkten Zeitspanne erfolgte. Seit 1. Januar 2006 ist im geltenden Recht die Unteilbarkeit der Prämie aufgehoben worden und bei vorzeitiger Auflösung oder Beendigung des Versicherungsvertrags ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung und nicht mehr bis zum Ende der Versicherungsperiode geschuldet. Einzig bei Totalschäden (Art. 24 Abs. 2 VVG) sowie für den Fall, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer im Teilschadenfall den Versicherungsvertrag kündigt (was voraussetzt, dass ein gedecktes Ereignis vorliegt und das Versicherungsunternehmen auch Leistungen erbringen muss), erlaubt das geltende VVG noch den Anspruch auf die noch nicht verbrauchte Jahresprämie. Voraussetzung ist im Zusammenhang mit dem Teilschadenfall allerdings, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer den Vertrag im auf den Vertragsabschluss folgenden Jahr auflöst (Art. 42 Abs. 3 VVG). Mit der vorliegenden Revision soll diese Ausnahme gestrichen und damit der Grundsatz der Teilbarkeit der Prämie ausser bei Totalschäden vollumfänglich umgesetzt werden. Aus diesem Grund kann der entsprechende Verweis in Artikel 24 Absatz 1 (zweiter Satz) aufgehoben werden.
2.1.5 5. Abschnitt: Änderung des Vertrags
Artikel 27 Änderung der Gefahr
Die Bestimmungen über die Änderung der Gefahr wurden so überarbeitet, dass sie nicht mehr nur die das Versicherungsunternehmen interessierenden Gefahrserhöhungen erfassen, die im Verlaufe der Vertragsbeziehung entstehen können, sondern
– entsprechend einem Vertragsverständnis mit gleich berechtigten Parteien – zugunsten der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer auch den umgekehrten Fall von Gefahrsminderungen.
Entsprechend definiert der neue (gemäss Artikel 98 VE-VVG teilzwingend ausgestaltete) Artikel 27 die Änderung der Gefahr. Diese ist systematisch mit dem Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung insoweit verknüpft, als auf deren Bestimmungen sowohl für die Erheblichkeit der Gefahrstatsache als auch für den massgeblichen Zeitpunkt der Änderung verwiesen wird. Eine Änderung der Gefahr ist somit gegeben, wenn sich eine erhebliche Gefahrstatsache gemäss Artikel 6 Absatz 1 VE-VVG verändert, wobei die Änderung nicht bloss vorübergehender Dauer sein darf. Der Bezug auf die erhebliche Gefahrstatsache bedeutet unter anderem, dass sich eine Änderung auf durch das Versicherungsunternehmen abgefragte Tatsachen beziehen muss. Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer muss sich daher dieser schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit), abgefragten Tatsachen im laufenden Versicherungsverhältnis faktisch bewusst bleiben. Die Änderung ist massgeblich, wenn sie einen neuen Gefahrszustand bewirkt, wobei