Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Absatz 5
Dem Versicherungsunternehmen steht ein Recht auf Leistungskürzung oder -verweigerung zu, wenn eine Gefahrserhöhung nicht angezeigt worden ist. Ein Verschulden der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers ist dazu – anders als bei Verletzung einer Obliegenheit (vgl. Art. 45 Abs. 1) – nicht notwendig. Es bedarf aber eines Kausalzusammenhangs zwischen der nicht angezeigten Gefahrserhöhung und dem Eintritt oder dem Umfang der Verpflichtung des Versicherungsunternehmens.
Artikel 28a Gefahrsminderung
Wird eine Gefahr vermindert, so ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder eine Prämienreduktion zu verlangen (die Bestimmung ist teilzwingend; vgl. Art. 98 VE-VVG). Da die genaue Feststellung einer Gefahrsminderung beziehungsweise des Zeitpunktes, zu welchem die Verminderung eingetreten ist, nicht immer einfach ist, andererseits aber dem Versicherungsunternehmen kein Nachteil aus der vorläufig unveränderten Fortführung des Vertrags erwächst, kann darauf verzichtet werden, eine Frist festzulegen, innert der die Anzeige der Gefahrsminderung zu erfolgen hat.
Ein Kündigungsrecht der Versicherungsnehmerin und des Versicherungsnehmers besteht sodann für den Fall, dass das Versicherungsunternehmen eine Prämienreduktion ablehnt oder wenn Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmer mit der angebotenen Reduktion nicht einverstanden sind. Hier hat die Kündigung innert vier Wochen seit Zugang der Stellungnahme des Versicherungsunternehmens schriftlich zu erfolgen; die Kündigung wird vier Wochen nach dem Eintreffen beim Versicherungsunternehmen wirksam.
Artikel 29 Vorbehalt besonderer Vereinbarungen
Durch die Neuregelung der Bestimmungen zur Änderung der Gefahr und der Ergänzung von Artikel 45 Absatz 1 kann der heutige Artikel 29 VVG aufgehoben werden. Mit dem neu formulierten Artikel 45 Absatz 1 wird das im geltenden Artikel 29 Absatz 2 VVG statuierte Prinzip, dass Leistungskürzungen durch das Versicherungsunternehmen zufolge einer Gefahrserhöhung nur bei bestehendem Kausalzusammenhang zwischen erhöhter Gefahr und Schaden zulässig sind, von gefahrpräventiven auf sämtliche Obliegenheiten ausgeweitet.
Artikel 30 Gefahrserhöhung ohne Zutun des Versicherungsnehmers
Die Gefahrserhöhung ist neu abschliessend in Artikel 28 VE-VVG geregelt, weshalb der heutige Artikel 30 VVG aufgehoben werden kann.
Artikel 31 Gefahrsänderung beim Kollektivertrag
Die Bestimmung übernimmt im Wesentlichen Artikel 31 VVG. Der vorgeschlagene neu teilzwingend ausgestaltete Gesetzestext (vgl. Art. 98 VE-VVG) bringt nun aber klarer zum Ausdruck, dass hier beiden Parteien das Recht zusteht, den Vertrag in