Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

darauf verzichtet wird, Begriff und Umfang der Gefahr im Gesetz näher zu umschreiben. Massgeblicher Zeitpunkt der Gefahrsänderung ist die Erfüllung der Anzeigepflicht nach Artikel 6: Verändert sich eine erhebliche Tatsache nach deren Mitteilung an das Versicherungsunternehmen in Erfüllung der Anzeigepflicht, so liegt ein Änderungstatbestand vor. Mit dieser klaren Regelung werden die heutigen

– den Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmern im Regelfall nicht bewussten und daher stossenden – Nachmeldepflichten vermieden.

Artikel 28 Gefahrserhöhung

Die Bestimmung ist wie die bestehende Regel in Artikel 28 VVG teilzwingend ausgestaltet (vgl. Art. 98 VVG) und regelt die Rechtsfolgen bei Gefahrserhöhung.

Absatz 1

Die Anzeigepflicht liegt bei der Versicherungsnehmerin oder beim Versicherungsnehmer. Sofern durch einen Vertrag Drittpersonen versichert werden, genügt es, dass die Anzeige von der versicherten Drittperson ausgeht. Verantwortlich für die Anzeige bleiben jedoch die Versicherungsnehmerin und der Versicherungsnehmer.

Absatz 2–4

In diesen Bestimmungen werden die Folgen einer Gefahrserhöhung geregelt. Der Entwurf unterscheidet nicht mehr zwischen der Gefahrserhöhung mit Zutun und einer solchen ohne Zutun der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers (vgl. Art. 28 und 30 VVG), weil das (auch schuldlose) Zutun der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers den gewichtigen Unterschied, den das geltende Recht bei den Rechtsfolgen vorsieht, nicht rechtfertigt. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil die Praxis deshalb schon lange und regelmässig vom Gesetzeswortlaut abweicht. Auch die allgemeinen Versicherungsbedingungen stellen regelmässig die Gefahrserhöhung mit und ohne Zutun einander gleich. Ein Unterschied soll daher nur noch bei der Anzeige gemacht werden, denn dort ist er sachgerecht (dazu Absatz 5).

Liegt eine Gefahrserhöhung vor, so soll das Versicherungsunternehmen nach Absatz 2 berechtigt sein, zu entscheiden, ob es am Vertrag festhalten will oder nicht. Will es den Vertrag weiterführen, kann es die Prämie auf den Zeitpunkt der Gefahrserhöhung anpassen. In einem solchen Fall ist die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer nach Absatz 3 berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

Wird der Vertrag gekündigt – sei es durch das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer –, so hat das Versicherungsunternehmen nach Absatz 4 Anspruch auf eine Prämienerhöhung für den Zeitraum von der Gefahrserhöhung bis zum Erlöschen des Vertrags, soweit sich eine solche aus dem anwendbaren Tarif ergibt. Eine angepasste Prämie soll in jedem Fall geschuldet sein, da das Versicherungsunternehmen nunmehr ein erhöhtes Risiko zu tragen hat. Die Angemessenheit der Prämienerhöhung hat das Versicherungsunternehmen darzutun; es kann ihm dabei nicht verwehrt sein, seine Tarife zugrunde zu legen. Im Streitfall müssen die Gerichte entscheiden.