Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
Gesetz ein ordentliches Kündigungsrecht aufzunehmen. Das Parlament verlangt bei seiner Rückweisung ebenfalls ausdrücklich ein ordentliches Kündigungsrecht zur Verhinderung von Knebelverträgen. Zur Begründung wurde angeführt – was sich seither auch nicht geändert hat –, dass Versicherungsverträge mit einer zu langen Vertragsdauer nicht mehr in die Landschaft des Versicherungswettbewerbs passen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aufsichtsbehörde mit Wegfall der Genehmigungspflicht für AVB grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf einzelne Vertragsbestimmungen nehmen kann, welche die Dauer von Versicherungsverträgen betreffen.
Für die Krankenzusatzversicherung ist jedoch kein ordentliches Kündigungsrecht vorgesehen, da sich die Versicherungsnehmerinnen und die Versicherungsnehmer mit diesen Versicherungen gerade gegen das Risiko versichern, ein schlechtes Risiko zu sein. Das Kündigungsrecht im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen erhält eine Spezialregelung in Artikel 89.
Gemäss Artikel 98 VE-VVG soll diese Norm nicht zuungunsten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers abgeändert werden können.
Absatz 1
Das ordentliche Kündigungsrecht (für beide Vertragsparteien) ermöglicht nach spätestens drei Jahren Vertragsdauer einen Ausstieg aus der vertraglichen Bindung. Die Festlegung der Kündigungsfrist auf das Ende eines laufenden Versicherungsjahres soll sicherstellen, dass die Prämien – welche auch Akquisitionskosten enthalten – auf Jahresbasis festgelegt werden können.
Für den Versicherungsvertrag ist ausschliesslich die schriftliche Kündigung sachgerecht (vgl. Ziff. 1.2.5 Nachweis durch Text als Alternative zur Schriftlichkeit).
Absatz 2
Die Parteien sollen vereinbaren können, dass der Vertrag schon vor Ablauf des dritten Jahres kündbar ist. Dabei darf die Versicherungsnehmerin und der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werden als das Versicherungsunternehmen. Das Kündigungsrecht soll also nicht einseitig zugunsten des Versicherungsunternehmens ausgestaltet werden dürfen, sondern es muss mindestens für beide Vertragsparteien gleich lauten.
Absatz 3
Die Lebensversicherung ist vom Anwendungsbereich auszunehmen, da dort schon heute die verkürzte Kündigungsfrist gemäss Artikel 89 VVG gilt.
Absatz 4
Um zu verhindern, dass mit dem ordentlichen Kündigungsrecht die Schutzvorschriften des KVG25 vor missbräuchlichen Kündigungen der Zusatzversicherungen umgangen werden, steht das ordentliche Kündigungsrecht nur der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer offen.
25 Vgl. Artikel 7 Absätze 7 und 8 KVG.