Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

Artikel 35b Ausserordentliche Kündigung

Absatz 1

Wie zahlreiche andere Dauerschuldverhältnisse soll auch ein Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund jederzeit gekündigt werden können. Die ausserordentliche Kündigung wird nicht an die Einhaltung besonderer Fristen geknüpft. Trotz des vorgesehenen ordentlichen Kündigungsrechts gibt es immer wieder Konstellationen, in denen es entweder dem Versicherungsunternehmen oder der Versicherungsnehmerin beziehungsweise dem Versicherungsnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, den Vertrag weiterzuführen.

Absatz 2

Hier wird entsprechend dem allgemeinen Vertragsrecht festgehalten, dass als wichtiger Grund namentlich ein Umstand gilt, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist. Unzumutbarkeitsgründe können sich etwa aus einer unfairen Behandlung der Versicherungsnehmerin respektive des Versicherungsnehmers oder aus einem Versicherungsbetrug auf Seiten der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit einem anderen beim gleichen Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Versicherungsvertrag ergeben. Als weiterer wichtiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung gilt eine nicht vorhersehbare Änderung von regulatorischen Vorgaben, welche die Erfüllung des Versicherungsvertrags verunmöglicht. Es obliegt den Gerichten, im Streitfall unter Beachtung von Artikel 2 ZGB hierzu eine adäquate Fallpraxis zu entwickeln. Eine ausserordentliche Kündigung dürfte allerdings eher selten zum Tragen kommen; im Zweifelsfall sind die Parteien auf die ordentliche Kündigung gemäss Artikel 35a VE-VVG zu verweisen.

Gemäss Artikel 97 VE-VVG soll diese Vorgabe nicht abgeändert werden können.

Aus Versicherungsaufsichtsrecht ergibt sich im Übrigen ein eigenständiges Kündigungsrecht bei der Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes (vgl. Art. 62 Abs. 3 VAG). Da dieses Kündigungsrecht von der Sache her ins Versicherungsaufsichtsrecht gehört, wird im vorliegenden Entwurf nicht eigens darauf hingewiesen.

Artikel 35c Nachhaftung

Es ist möglich, dass sich die versicherte Gefahr – beispielsweise ein Unfall – noch während der Laufzeit des Vertrags realisiert, der Schaden – beispielsweise Heilungskosten oder Erwerbsausfall – aber erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags eintritt.

Absatz 1

Im Grundsatz ist die Nachhaftung Teil des allgemeinen Verständnisses einer Versicherung: Realisiert sich eine versicherte Gefahr während der Laufzeit des Vertrags, so soll das Versicherungsunternehmen, das in dieser Zeit Vertragspartei war und Prämien einzog, für alle sich aus der Realisierung ergebenden Schäden geradestehen, unbesehen davon, zu welchem Zeitpunkt sie sich verwirklichen. Die Pflicht des Versicherungsunternehmens kann aus Gründen der Rechtssicherheit aber nicht