Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
dem von einer Gefahrsänderung – also nicht nur von einer Gefahrserhöhung – nicht betroffenen Teil fortzusetzen.
Artikel 32 Nichteintritt der Folgen der Gefahrserhöhung
Ziffer 1 des heutigen Artikels 32 ist seinem Sinn nach neu in Artikel 28 Absatz 5 aufgenommen und kann daher aufgehoben werden. Die Rechte des Versicherungsunternehmens bei Gefahrserhöhung sind neu in Artikel 28 Absatz 2 geregelt, weshalb Artikel 32 Ziffer 4 aufzuheben ist.
Artikel 34 Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Vermittler
Vor der Teilrevision 2004 enthielt Artikel 34 VVG eine typisierte Vertretungsvollmacht. Diese wurde gestrichen, womit die typisierten Vollmachten des Agentur- beziehungsweise des Handelsreisenden-Vertragsrechts nach OR gelten. In seiner heutigen Fassung wiederholt Artikel 34 VVG lediglich, was nach Artikel 101 OR ohnehin gilt. Aus diesem Grund kann er aufgehoben werden.
Artikel 35 Anpassung der Versicherungsbedingungen
Der bestehende Artikel 35 VVG hat sich in der Praxis weitgehend als unnötig erwiesen, weil ein Versicherungsunternehmen keine Versicherungsnehmerinnen oder Versicherungsnehmer ablehnen würde, wenn diese bereit sind, die entsprechend höhere Prämie zu bezahlen. Hingegen ist die Anpassung der AVB neu zu regeln.
Die weiterhin zwingende Bestimmung (vgl. Art. 97 VVG) trägt dem Konsumentenschutz insofern Rechnung, als sie Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 198624 gegen den unlauteren Wettbewerb umsetzt, wonach ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und den vertraglichen Pflichten unlauter ist. Dass ein generelles einseitiges Recht auf Anpassung der AVB zu einem stossenden Ungleichgewicht der Parteien führt, sieht man allein schon daran, dass niemandem auch nur in den Sinn kommen würde, der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer ein gleiches Recht zuzugestehen. Vorbehalten bleiben zum einen die Versicherungen von beruflichen oder gewerblichen Risiken, da es sich hier um professionelle versicherte Personen handelt, die des Schutzes hier nicht bedürfen (Absatz 1). Vorbehalten bleibt ebenfalls das vertraglich vereinbarte Recht des Versicherungsunternehmens, die Prämie einseitig anzupassen (Absatz 2).
2.1.6 6. Abschnitt: Beendigung des Vertrags
Artikel 35a Ordentliche Kündigung
Bereits im Entwurf zu einer Teilrevision aus dem Jahr 1998 sowie in der Botschaft vom 7. September 2011 zur Totalrevision des VVG wurde vorgeschlagen, in das
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