Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

grossen Teil der «Eurolex»-Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des EWR-Vertrags ins innerstaatliche Recht hätten dienen sollen.

In der Schweiz ist das auf Versicherungsverträge anwendbare Recht grundsätzlich im IPRG geregelt. Dieses deckt die Bedürfnisse der Rechtspraxis gut ab. Insbesondere führt die Anwendung der IPRG-Bestimmungen zum Verbraucherschutz zu einem angemessenen Schutzniveau für Konsumentinnen und Konsumenten. Die Artikel 101a–101c VVG beziehungsweise der 3. Titel des VVG-Revisionsentwurfs stellen im Verhältnis dazu ein Sonderregime dar, das ohne Folgen gestrichen werden kann.

Artikel 102 Verhältnis des neuen Rechtes zum alten Rechte

Die Bestimmung im geltenden Recht zum «Verhältnis des neuen Rechtes zum alten Rechte» ist obsolet und kann aufgehoben werden.

Der Revisionsvorentwurf enthält bewusst keine Übergangsregelung, so dass die allgemeinen übergangsrechtlichen Regelungen und Grundsätze zur Anwendung kommen. Das neue Recht soll ab Inkrafttreten auch für bestehende Verträge gelten, es sei denn, das neue Recht beziehe sich auf Sachverhalte, die sich im Rahmen bestehender Verträge bereits abschliessend verwirklicht haben. So kann beispielsweise die neue Widerrufsrechtsregelung der Artikel 2a und 2b auf bestehende Verträge nicht Anwendung finden, da beziehungsweise soweit die Vertragsabschlussphase im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts bereits beendet ist und es auch nicht zu einer Vertragsänderung kommt. Es kann der Praxis überlassen werden, wie weit das neue Recht auf Sachverhalte Anwendung finden kann, die sich unter bisherigem Recht verwirklicht haben, deren Auswirkungen jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts eintreten, beispielsweise im Zusammenhang mit den Folgen von Anzeigepflichtverletzungen. In der Praxis wird sich auch zeigen, wie weit sich aus der vorliegenden VVG-Revision ein Bedarf für die Anpassung bestehender Verträge ergeben kann.

Artikel 103 Aufhebung bestehender Vorschriften

Die Bestimmung ist obsolet und kann aufgehoben werden.

2.5 Änderungen anderer Erlasse

2.5.1 Obligationenrecht

Art. 113 C. Vertrag zugunsten eines Dritten / II. Bei Haftpflichtversicherung

Artikel 113 OR enthält eine besondere Bestimmung im Rahmen des Vertrags zugunsten eines Dritten für Fälle der Haftpflichtversicherung, welche eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht abgeschlossen hat. Aufgrund der hier vorgelegten Neuregelungen im VVG – insbesondere etwa Artikel 60a – ist diese Vorschrift im OR nicht mehr erforderlich.