Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten
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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)
2.5.2 Versicherungsaufsichtsgesetz
Art. 2 Geltungsbereich
Absatz 2
Absatz 2 Buchstabe e und f trägt dem Umstand Rechnung, dass die Gewährung von Bürgschaften und Garantien sowie von anderen Geschäften mit Sicherungscharakter unter gewissen Voraussetzungen nicht als Versicherungstätigkeit zu qualifizieren ist. Vereine, Verbände, Genossenschaften sowie Stiftungen, die ihren Mitgliedern, Genossenschaftlerinnen und Genossenschaftlern und Destinatären solche Geschäfte anbieten, sollen dementsprechend unter zwei kumulativ vorliegenden Voraussetzungen von der Aufsicht nach VAG durch die FINMA ausgenommen werden: Zum einen hat sich ihr örtlicher Tätigkeitsbereich auf das Hoheitsgebiet der Schweiz zu beschränken, zum anderen muss ein allfällig mit diesen Geschäften erwirtschafteter Gewinn vollumfänglich den Bürgschafts- und Garantienehmern zugewiesen werden. Dieser Ausschluss sollte vor dem Schadenversicherungsabkommen standhalten, da das Abkommen keine Definition der Versicherungstätigkeit beinhaltet. Dadurch obliegt es grundsätzlich den Vertragsstaaten die Versicherungstätigkeit zu definieren.
In Buchstabe f wird klargestellt, dass beispielsweise Banken, die Bürgschaften, Garantien oder andere Geschäfte mit Sicherungscharakter gewähren, nicht unter die Versicherungsaufsicht fallen. Eine Unterstellung bereits anderweitig prudenziell beaufsichtigter Unternehmen wäre nicht sachgerecht und auch nicht verhältnismässig.
Art. 2bisPflichten von Unternehmen und Personen nach Artikel 2 Absätze 2
Buchstaben d–e und 3
Absätze 1 und 2 stellen die Transparenz bezüglich Aufsicht über ein Unternehmen sicher und dienen dem Versichertenschutz. Die Durchsetzbarkeit wird mit der Ergänzung des Übertretungstatbestandes in Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe e VAG sichergestellt.
Erfüllt ein Versicherungsunternehmen die Ausnahmebedingungen, ist es nicht mehr der Aufsicht unterstellt. Absatz 3 regelt die Überführung des Unternehmens in den bewilligungslosen Zustand. In der Regel wird das Versicherungsunternehmen auf die Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verzichten. Die FINMA kann aber auch von Amtes wegen ein Entlassungsverfahren in die Wege leiten, da die Voraussetzungen für die Aufsichtspflicht nicht mehr erfüllt sind. Sind die übrigen Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt, ist die Liquidation des Unternehmens, die mit dem Bewilligungsentzug von Gesetzes wegen zwingend verbunden ist, nicht notwendig. Durch den Wegfall der Aufsicht ändert sich die Sicherheit des Versicherten, was ihm transparent gemacht werden muss. Zudem muss ihm in diesem Fall ein Recht zur Auflösung des Versicherungsvertrags eingeräumt werden, worüber er zu informieren ist. Erst wenn das Versicherungsunternehmen alle Vorkehren getrof-