Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/112: Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) · 61 Seiten

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Revision des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG)

der Empfänger bezüglich Herkunftsnachweis und Integrität der Mitteilung zu erfüllen.

1.3 Parlamentarische Vorstösse

1.3.1 Motion 00.3537/Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis

Das Bundesgericht hat entschieden (BGE 126 III 278), dass die ohnehin schon kurze Verjährungsfrist von zwei Jahren bei Diebstählen zum Zeitpunkt der Tat und nicht erst zum Zeitpunkt der Kenntnis der Tat zu laufen beginnt, was nach Ansicht von Nationalrat Peter Jossen-Zinsstag zum stossenden Ergebnis führen kann, dass Ansprüche von Bestohlenen zum Zeitpunkt des Entdeckens des Diebstahls schon verjährt sind. Mit der Motion «Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis» vom 5. Oktober 2000 fordert er den Bundesrat deshalb auf, die Bestimmungen des VVG entsprechend zu korrigieren.

In Abweichung von den Regeln des allgemeinen Vertragsrechts knüpfen im Versicherungsvertragsrecht Fälligkeit und Verjährungsbeginn an verschiedene Ereignisse an. Fällig sind Versicherungsansprüche vier Wochen nachdem das Versicherungsunternehmen über alle Informationen verfügt aus denen sich seine Leistungspflicht ergibt. Da die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer somit den Eintritt der Fälligkeit beeinflussen kann, ist es sachgerecht, die Verjährung zu einem anderen – von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer nicht beeinflussbaren – Zeitpunkt beginnen zu lassen. Dies ist im hier vorgelegten Entwurf – wie bereits im geltenden Recht - der Eintritt der letzten Tatsache, aus der sich die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ableitet. Würde die Verjährung

– wie im allgemeinen Vertragsrecht – mit dem Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen, so bestünde die Möglichkeit, dass im Extremfall nachrichtenlose Vermögen geschaffen würden. Der Entwurf trägt der Motion «Diebstähle. Beginn der Verjährung bei Kenntnis» im Ergebnis trotzdem weitestgehend Rechnung: Gemäss Artikel 46 VE-VVG sollen Forderungen aus dem Versicherungsvertrag neu fünf Jahre nach Eintritt der (letzten) Tatsache verjähren, welche die Leistungspflicht begründet.

Der Bundesrat beantragt Abschreibung der Motion.

1.3.2 Motion 00.3541/Volle Freizügigkeit beim Wechsel der Zusatzversicherung

Die Motion der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei vom 5. Oktober 2000 verlangt, dass beim Wechsel einer Zusatzversicherung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) das neue Versicherungsunternehmen nur Vorbehalte anbringen darf, welche Erkrankungen betreffen, die nicht länger als eine bestimmte Zeit zurückliegen. Es soll deshalb eine maximale Frist eingeführt werden, während der Vorbehalte angebracht werden dürfen. Die Motion wurde in Form eines Postulats überwiesen.