Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/120: Stabilisierungsprogramm 2017-2019 · 100 Seiten
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ver Entwicklung des Haushalts finanzierbare Obergrenze der Kulturausgaben des Bundes darstelle. Der Bundesrat beantragt nun, die für die Kulturförderung vorgesehenen Mittel für die Jahre 2016–2020 um 1,6 Millionen pro Jahr zu senken. Die Kürzungen betreffen die Bereiche Heimatschutz- und Denkmalpflege (Verzicht auf Baukulturförderung, 0,5 Mio.), Verständigungsmassnahmen (Senkung der Finanzhilfen an die mehrsprachigen Kantone für die Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben, 0,5 Mio.), Literaturförderung (Verzicht auf die neue Subventionierung von Literaturzeitschriften. 0,15 Mio.) sowie Filmförderung (Verzicht auf die Treatmentförderung und die Einzelprojektförderung Filmkultur, 0,4 Mio.).
Ergänzungsleistungen AHV/IV
Die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV dienen der Deckung der Existenzsicherung. Sie bestehen aus den jährlichen Ergänzungsleistungen sowie aus der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die Finanzierung der Krankheits- und Behinderungskosten obliegt den Kantonen. Die Finanzierung der jährlichen EL wird zwischen Bund und Kantonen geteilt14: Der Bund beteiligt sich zu ⅝ an den Kosten der jährlichen EL, die der Existenzsicherung dienen, die Kantone zu ⅜. Bei Heimbewohnerinnen und -bewohnern kommen zusätzliche Leistungen für die Vergütung von Mehrkosten aus dem Heimaufenthalt hinzu – diesen Anteil haben die Kantone vollumfänglich zu tragen. Die Regelung setzt eine Ausscheidung der Kosten zwischen Bund und Kantonen voraus. Gemäss der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen15 wird eine stichtagbezogene Ausscheidung verwendet: Der Bundesanteil wird anhand der im Dezember des Vorjahres anfallenden Kosten ermittelt.
Die EL für die Existenzsicherung (⅝ Bund; ⅜ Kantone) wachsen seit Einführung dieses Finanzierungsmodells indes in geringerem Ausmass als die über die Existenzsicherung hinausgehenden EL im Heimbereich (100% Kantone). Dies führt dazu, dass der (auf der Basis des Vorjahres) fixierte Bundesanteil für das laufende Jahr jeweils zu hoch ausfällt. Somit beteiligt sich der Bund an den Kosten, welche nach dem Willen des Gesetzgebers und den Grundsätzen des Neuen Finanzausgleichs (NFA) durch die Kantone zu tragen sind.
Der Bundesanteil an den jährlichen EL soll deshalb neu auf der Basis der Kosten im April des laufenden Jahres geschätzt werden. Mit der geplanten Verordnungsänderung wird die heutige, übermässige Belastung des Bundes aufgehoben und durch eine NFA-konforme Aufteilung der Kosten ersetzt. Bei einer weiterhin überdurchschnittlich hohen Kostensteigerung im Finanzierungsteil der Kantone führt die Massnahme zu einer Entlastung des Bundeshaushalts von insgesamt 4,2 Millionen pro Jahr.
Qualitätssicherung Milch
Lebensmittelproduzenten sind gemäss Bundesgesetz vom 9. Oktober 199216 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) für die Durchführung von Kontrollen über die Hygiene und die Sicherheit verantwortlich. Die vorgesehene Kürzung um 1 Million betrifft die Milchproduktion, bei der sich der
14 SR 831.30; Art. 13 Abs. 1–2
15 SR 831.301; Art. 39
16 SR 817.0